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BGH, Urteil vom 26.02.1960 – IV ZR 255/59LG Mainz; OLG
Koblenz05.03.1959
BeckRS 1960,
31397304
BGH, Urteil vom 26.02.1960 – IV ZR 255/59LG Mainz; OLG Koblenz05.03.1959
Titel:
BGH: Urteil vom 26.02.1960 - IV ZR 255/59
Normenkette:
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Wer sich zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft freiwillig zur Armee
eines im 2. Weltkrieg mit Deutschland im Kriege befindlichen Staates gemeldet hat und in
deutsche Kriegsgefangenschaft geraten ist, hat deswegen noch keinen Entschädigungsanspruch
nach §1 Abs. 3 Nr. 2 BEG.
Schlagworte:
Verkündet am 26. Februar 1960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Dr.
Loewenheim
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom
5. März 1959 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision
trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Der 1918 geborene jüdische Kläger wanderte 1935 von seinem bisherigen Wohnsitz M. nach
Palästina aus. Im Mai 1940 wurde er britischer Soldat und geriet im April 1941 in Griechenland in
deutsche Kriegsgefangenschaft, in der er bis zum 6. April 1945 verblieb. Mit der Behauptung, er
habe sich freiwillig zur britischen Armee gemeldet, um mit Waffengewalt zu seinem Teile den
Nationalsozialismus niederzuringen, und er sei aus der Kriegsgefangenschaft trotz schwerer
Tropenkrankheiten als Jude nicht austauschweise entlassen worden, hat er für die Dauer der
Kriegsgefangenschaft Entschädigung für Schaden an der Freiheit in Höhe von 7.050 DM begehrt,
hiermit jedoch bei der Entschädigungsbehörde und in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter. Das beklagte
Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Entscheidung hängt von der in den Vorinstanzen verneinten, von der Revision dagegen
bejahten Frage ab, ob der freiwillig zur Bekämpfung des Nationalsozialismus in die britische Armee
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3/8/2022