105
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, auf das sich der Kläger stützt, als eines Rahmenrechts liegt
seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich
geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen
Grundrechte
und
Gewährleistungen
der
Europäischen
Menschenrechtskonvention
interpretationsleitend
zu
berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des
Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14, Rn.
20; Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, Rn. 29; Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, Rn. 22; Urteil vom 19.01.2016
– VI ZR 302/15 –, Rn. 14, Urteil vom 01.03.2016 –VI ZR 34/15, Rn. 30).
106
Der Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf die Meinungsfreiheit nach Art.5 Abs. 1 GG zu berufen (1.), wobei ihrem
Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der Abwägung der Vorrang gegenüber dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Klägers zukommt (2.).
107
1. Die Beklagte kann sich in Bezug auf ihre Äußerung auf die Meinungsfreiheit nach Art.5 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs.
3 GG berufen.
108
Sie gehört als rechtsfähige Stiftung des Privatrechts zu den juristischen Personen im Sinne von Art.19 Abs. 3 GG, die
Träger von Grundrechten sein können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.06.1985 – 2 BvR 1703/83, Rn. 46). Die
Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ist ihrem Wesen nach auf sie anwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom
24.05.2005 – 1 BvR 1072/01, Rn. 47 mwN.).
109
Die Beklagte ist auch weder aufgrund der staatlichen Zuwendungen noch aufgrund ihrer Anerkennung als Einrichtung
der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische Bildung noch im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit daran
gehindert, sich bzgl. der angegriffenen Äußerung auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu stützen. Diese
Umstände lassen die Meinungsfreiheit der Beklagten gänzlich unberührt und müssen entgegen der Auffassung des
Klägers auch nicht im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Schutzgüter berücksichtigt werden.
110
a. Nach Art. 1 Abs. 3 GG sind Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung durch die Grundrechte
gebunden und können sich umgekehrt gegenüber Bürgern nicht auf eigene Grundrechte stützen. Von der
Grundrechtsbindung sind auch Äußerungen, die den Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürger
getroffen zu werden, erfasst. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die
Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt (BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR
699/06, Rn. 47-48). Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft danach nicht nur öffentliche Unternehmen, die
vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese
von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im
Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die
eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse stellt dabei nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der
Geschäftsführung ab, sondern auf die Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen (BVerfG, Urteil vom
22.02.2011 – 1 BvR 699/06, Rn. 49, 53-54).
111
b. Die Beklagte wird nicht vom Staat beherrscht.
112
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Staat im Stiftungsrat, im Vorstand oder der Geschäftsführung der
Beklagten vertreten wäre und so die Tätigkeit der Beklagten über ihre Organe bestimmen könnte.
113
Unerheblich für die Frage, ob die Beklagte vom Staat beherrscht wird, ist, dass die Beklagte sich überwiegend aus
staatlichen Zuwendungen finanziert. Denn daraus lässt sich keine Gesamtverantwortung des Staates für die Beklagte
ableiten. Jede Stiftung ist – vorbehaltlich stiftungsinterner Restriktionen durch die Stiftungssatzung – frei darin,
Zuwendungen des Staates in Anspruch zu nehmen oder nicht. Der Beklagten stünde es daher umgekehrt frei, jederzeit
keine Zuwendungen des Staates zu beantragen und die Finanzierung anderweitig zu ordnen. Der Staat hätte hierauf
keinen Einfluss und trägt keine Verantwortung hierfür.
Dies gilt umso mehr als der Kläger diesen Vorbehalt auf die Zuwendungen stützt, die sie auf der Grundlage der