75
Es seien Umstände, die gegen einen Antisemitismus des Klägers sprächen, unberücksichtigt geblieben. So sei
unbestritten geblieben, dass der Kläger sich für das Existenzrecht Israels ausspreche und sich einen starken nationalen
Staat Israel wünsche. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger des Wiederaufnahmevertrags der
beiden X-Fraktionen unterschrieben habe. Der Kläger habe schließlich unbestritten vorgetragen, dass er Israel und dem
Judentum generell wohlwollend gegenüberstehe. Der Kläger habe sich in seiner Äußerung aus dem Jahr 2016 auch
eindeutig gegen Faschisten gewandt und so auch ein klares Bekenntnis gegen das NS-Regime und gegen den
Antisemitismus und den Holocaust gegeben.
76
Das Landgericht habe auch die Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht
hinreichend in die Abwägung eingestellt.
77
Schließlich verkenne das Landgericht die Bedeutung des Adjektivs "erklärten". Die Beklagte habe ihren Diffamierungen
durch das Adjektiv eine Objektivität zugeschrieben, welche eine klare Einordnung des Klägers als Antisemiten und
Holocaust-Relativierer erfordert hätte, womit eine Berufung auf die Meinungsfreiheit durch die Beklagte zurücktreten
müsse. Die Beklagte habe dem Kläger unterstellt, dass es auch eindeutig erkennbar gewesen sei, dass er ein "Antisemit
und Holocaust-Relativierer" sei. Dies treffe jedoch nicht zu. Weiter hätte die so genannte Stolpe-Doktrin des
Bundesverfassungsgerichtes herangezogen werden müssen, wonach die Deutung maßgeblich sei, die den Kläger am
meisten belaste. Dies hätte in Bezug auf das Adjektiv "erklärten" dazu führen müssen, dass es sich um einen offen
bekennenden Antisemiten und Holocaust-Relativierer" handelte. Hierauf ist sei das Landgericht aber gar nicht
eingegangen, was rechtsfehlerhaft sei.
78
Der Kläger beantragt:
79
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Baden-Baden vom 22.10.2020 - Az.: 4 O 62/20 – wird es der Beklagten
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den
Vorstandsmitgliedern, untersagt, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu
verbreiten und/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen:
80
"K, ein erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer".
81
Die Beklagte beantragt,
82
die Berufung zurückzuweisen.
83
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
84
Die Gemeinnützigkeit vermöge nicht die Meinungsäußerungsfreiheit einzuschränken. Dies gehe schon aus §413 AO
hervor, wonach durch die Abgabenordnung nicht die Meinungsfreiheit eingeschränkt werde (vgl. Art. 19 Abs. 1 GG).
Auch sei § 52 AO kein Verbotsgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
85
Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte trennscharf zwischen Tatsachenbehauptung und
Meinungsäußerung unterscheide. Das Landgericht habe die hinreichende Tatsachengrundlage dargelegt. Auch habe es
die Schwere des Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinreichend gewürdigt. Eine subjektiv empfundene
Schwere reiche ohnehin im Rahmen dieser Abwägung nicht aus. Auch im Hinblick auf die staatlichen Zuwendungen
unterliege die Beklagte keiner Neutralitätspflicht. Hinsichtlich der Unvereinbarkeitsliste fügt die Beklagte hinzu, dass es
nicht um die Vorgeschichte potentieller Neu-Mitglieder gehe, sondern darum eine Doppelmitgliedschaft zu verhindern.
Im Übrigen habe das Landgericht sehr wohl erkannt, dass es auch andere Gruppierungen gibt, von denen sich die
Partei so abgrenzen möchte.
86
Die Beklagte unterliege als anerkannte Bildungsträgerin nicht dem Neutralitätsgebot. Die Anerkennung sei (lediglich)
Voraussetzung dafür, dass die Beklagte überhaupt staatliche Fördermittel erhält. Das Neutralitätsgebot richte sich
hingegen an staatliche Organe, welche im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität zu wahren haben. Es fußt auf
dem Anspruch der Parteien auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 GG.
87
Die für den Kläger möglicherweise sprechenden Äußerungen führten selbst bei deren Berücksichtigung nicht zu einem
abweichenden Ergebnis. Hinsichtlich der Äußerung von Frau [...] ergebe sich bereits aus der Überschrift des von ihm
verlinkten Artikels, dass es sich dabei um eine verurteilte Holocaust-Leugnerin handelt. Das Adjektiv "erklärten" sei so
verwandt worden, dass der Kläger von einer dritten Seite zu einem solchen erklärt wurde.
88
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die in beiden Instanzen gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
89
B.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.