58
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Äußerung, der Kläger sei ein erklärter Antisemit und HolocaustRelativierer von ihrer Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 GG umfasst sei.
59
Es handele sich bei der gewählten Bezeichnung nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Bei der Bezeichnung
als Antisemit handele es sich um eine Meinungsäußerung, die einen Tatsachenkern enthalte. Es bedürfe einer Wertung,
ob eine Person Antisemit ist. Eine solche Wertung sei einem Beweis nicht zugänglich.
60
Bei der Abwägung der Meinungsfreiheit der Beklagten und dem geschützten Rechtsgut des Klägers sei zu
berücksichtigen, dass der Kläger sich mehrfach und fortwährend öffentlich in einer Weise geäußert habe, welche als
klar antisemitisch zu werten sei. Diese Bewertung werde von Dritten geteilt, unter anderem auch seiner eigenen
ehemaligen Partei X. Entsprechend verhalte es sich mit der Bezeichnung als Holocaust-Relativierer. Auch dabei
handele es sich um eine Meinungsäußerung, für die die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte aufgezeigt habe.
61
Hinsichtlich der finanziellen Zuwendungen durch die öffentliche Hand verkenne der Kläger, dass staatliche Zuschüsse
an Unternehmen und auch zivilgesellschaftlichen Organisationen, wie die Beklagte, keine Anteile an diesen begründen.
Die Beklagte sei nicht staatlich beherrscht. Und es bestehe daher auch keine Neutralitätspflicht für sie wie für Organe
des Staates.
62
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die hiesige Klage rechtsmissbräuchlich sei. Dem Kläger gehe es angesichts
seiner Mitteilung auf seiner Facebook-Seite vom 08.01.2020 nicht darum, seine Persönlichkeitsrechte zu verteidigen.
Für ihn sei das angestrengte Verfahren lediglich eine politische Aktion.
63
Das Landgericht hat die Klage durch das angegriffene Urteil als unbegründet abgewiesen.
64
Zwar greife die Berichterstattung der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Dieser Eingriff
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei im vorliegenden Fall jedoch nicht rechtswidrig. Bei der
Äußerung, der Kläger sei ein "erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer" handele es sich nicht um eine
Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, das unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG falle. Es handele sich dabei im vorliegenden Gesamtkontext um eine Meinungsäußerung mit Tatsachenkern, die
einem Beweis nicht zugänglich sei. Eine abweichende Bewertung sei auch nicht aufgrund des vorangestellten Adjektivs
"erklärter" vorzunehmen. Die Bedeutung dieses Adjektivs als "offenkundig" erfordere ebenfalls eine Bewertung.
65
Im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung überwiege das Interesse der Beklagten an ihrer Meinungsäußerung
gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Denn die getätigte Äußerung beruhe auf einer
hinreichenden Tatsachengrundlage und genieße als Bestandteil des politischen Meinungskampfs in der Öffentlichkeit
einen besonderen Grundrechtsschutz, hinter welchem das Interesse des Klägers am Schutz seiner persönlichen Ehre
zurücktrete. Als Politiker habe sich der Kläger selbst den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen, so dass er
eine scharfe Reaktion des politischen Gegners trotz einer damit verbundenen Minderung seines Ansehens im
Grundsatz ersatzlos hinnehmen müsse. Die Äußerung der Beklagten seien im Rahmen einer politischen
Berichterstattung erfolgt. Im Hinblick auf seine Äußerungen zur Gründung der parteiinternen Organisation "Juden in der
X" habe sich der Kläger eines antisemitischen Vokabulars bedient, der über den von ihm behaupteten Zweck seiner
Ablehnung hinausginge. Im Hinblick auf die Bezeichnung als Holocaust-Relativierung finde sich eine hinreichende
Tatsachengrundlage in seiner Rede, von der in dem Artikel der Zeitung "Frankfurter Rundschau" vom 16.10.2016
berichtet wurde. Denn darin nehme der Kläger auf das konkrete Ausmaß der Massenvernichtung der Juden in
Deutschland und in Europa Bezug und stelle dies ausdrücklich in Frage. Dies gehe über eine Kritik am Straftatbestand
der Volksverhetzung deutlich hinaus und werde gestützt durch die Ausführung des Klägers in der Replik vom
18.05.2020, wonach die Ausmaße des Holocaust "vermeintlich falsch" dargestellt würden, was eine erneute
Relativierung der historischen Tatsache des Holocaust darstelle. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich nicht aus
einer etwaigen unmittelbaren Grundrechtsbindung der Beklagten, welche sie zur Drittwahrung der Grundrechte des
Klägers verpflichten würde. Die Beklagte unterliege als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts keiner
unmittelbaren Grundrechtsbindung. Der Staat sei an ihr nicht im Sinne einer Anteilseignerschaft oder einer
Miteigentümerschaft beteiligt. Die bloß überwiegende Finanzierung der Beklagten reiche nicht für eine unmittelbare
Möglichkeit der Einflussnahme auf die Stiftung aus.
66
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Er habe in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 21.08.2020 Ausführungen dazu gemacht, dass die Beklagte durch die