186 Stattdessen konstruiert der Kläger mit seiner Äußerung einen angeblichen Anhaltspunkt, dass allgemein Zweifel bestünden, ob Juden, wo auch immer sie in Staat und Gesellschaft tätig sein mögen, nicht nach dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Mitbürger in Deutschland, sondern in Wahrheit stets nach dem Wohl des Staates Israel handeln würden. 187 Lediglich bestätigend tritt hinzu, dass der Kläger angab, "voll und ganz hinter den Äußerungen von Herrn Y" zu stehen. Herr Y hatte nach dem Zitat in dem Zeitungsartikel angenommen, dass es sich bei der Gruppe "Juden in der X" im ungünstigsten Fall um eine zionistische Lobbyorganisation handeln könne, die den Interessen Deutschlands und der Deutschen zuwiderlaufe. Inhaltlich stimmt dies mit der Aussage des Klägers im Wesentlichen überein: Juden würden in der Gruppierung möglicherweise "zionistische" und nicht deutsche Interessen vertreten. Auch hier wird Mitbürgern jüdischen Glaubens abgesprochen, deutsche Interessen zu vertreten. Daher fügt die Unterstützung der Aussage durch den Kläger seiner eigenen keinen neuen Bedeutungsinhalt zu. Allenfalls wird dadurch die eigene Aussage des Klägers nochmals betont und bekräftigt. 188 Entgegen der Ansicht des Klägers versteht der durchschnittliche Leser jedoch den Satz, dass der Kläger "voll und ganz hinter den Äußerungen von Herrn Y" stehe, so, dass hiervon auch die Aussage über eine zionistische Lobbyorganisation umfasst ist und nicht – wie der Kläger meint – nur die Ablehnung der Gründung der innerparteilichen Gruppierung. Der Kläger hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass seine Aussage in dem Artikel später und in einem anderen Absatz genannt wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Aussage eines Dritten nur dann heranziehen lässt, wenn ein eindeutiger Bezug zu dieser hergestellt wird. So aber ist es hier. Der Kläger selbst spricht im Plural davon, dass er hinter den Äußerungen von Herrn Y stehe. Er grenzt dies nicht ein, wonach er nur die innerparteiliche Gruppierung ablehne. Stattdessen fügt er hinzu, dass er "die zionistische Ideologie" ablehne. Dies stellt sowohl inhaltlich als auch begrifflich einen eindeutigen Bezug zu den Äußerungen von Herrn Y her. Dass der Kläger die Äußerungen von Herrn Y in Bezug auf die "zionistische Lobbyorganisation" nicht kannte, hat er selbst nicht behauptet und liegt nach der starken Bekräftigung ("voll und ganz") und dem eigenen Inhalt der Äußerung des Klägers ("zionistische Ideologie") auch fern. 189 (3.2) Einen ergänzenden tatsächlichen Anhaltspunkt für die Äußerung, der Kläger sei ein erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer gab der Kläger durch seine wiederholte Anprangerung eines von ihm so genannten "Schuldkultes". Während der Kläger seinen Kommentar auf seiner Facebook-Seite vom 26.01.2020 nach der Äußerung der Beklagten in dem Artikel vom 29.11.2020 veröffentlichte, erfolgte der Zwischenruf im Landtag von BadenWürttemberg bereits zuvor. 190 Unter "Schuldkult" will der Kläger nach Maßgabe der Replik vom 18.05.2020 (S. 11, AS I 113) die Meinung verstanden wissen, dass es keine Kollektivschuld für die Verbrechen des Hitlerregimes gebe. Bereits seit dem Jahr 2007 könne niemand mehr in der Bundesrepublik für die Verbrechen der Nationalsozialisten verantwortlich gemacht werden, weil Täter nur habe sein können, wer volljährig gewesen sei und die durchschnittliche Lebenserwartung 80 Jahre betrage. Schuld sei im Strafrecht eine individuelle Zuschreibung, woran es nun fehle. Über den Begriff spreche der Kläger sich gegen eine Kollektivschuld für die Verbrechen des Hitlerregimes aus. 191 Der Zwischenruf des Klägers im Landtag bietet selbst nach diesem (eingeengten) Begriffsverständnis einen Tatsachenbezug für die angegriffene Äußerung der Beklagten. Zuzugeben ist dem Kläger, dass aus einer derart allgemein gehaltenen Bedeutung für sich allein noch kein hinreichend spezifischer Bezug zum Judentum ableiten lässt. Mit der Betonung der individuellen Schuld und Ablehnung einer Kollektivschuld geht eine Leugnung oder Relativierung der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für die Verbrechen während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einher. Welche Verbrechen allerdings genau gemeint sind, hinsichtlich derer nach der Äußerung des Klägers ein von ihm so genannter "Schuldkult" bestehe, lässt sich dem Begriff allein noch nicht entnehmen. Dies ergibt sich jedoch aus dem Kontext der Äußerung: Der Ministerpräsident hatte in seiner Rede zuvor ausgeführt, dass der Kampf gegen den Antisemitismus "keine Folge eines schlechten Gewissens, sondern ein Gebot der Verantwortung für unsere Demokratie" sei. Wenn nun der Kläger sich hierzu in Form eines Zwischenrufs einbringt, dann kann seine Äußerung von jedem Adressaten, also auch der Beklagten ohne weiteres auf das Thema des Kampfes gegen den Antisemitismus bezogen werden. Er selbst setzt das behauptete Bestehen eines Schuldkultes in Beziehung zum Antisemitismus bzw. zur "Judenfeindschaft". Das Abstreiten einer Kollektivschuld ist bei diesem Äußerungskontext für den durchschnittlichen Hörer oder Leser sogar naheliegender Weise gerade in Bezug auf die Verbrechen gegenüber den Juden zu verstehen. Dass der Kläger die Äußerung des "Schuldkultes" gerade auch auf die Verbrechen gegenüber den Juden bezieht, wird

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