168
c. Die Äußerung stellt keine Formalbeleidigung dar. Die Formalbeleidigung genießt – anders als die Schmähkritik – von
vornherein nicht den Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990 – 1 BvR 40/86,
Rn. 29). Die Formalbeleidigung umfasst dabei lediglich Begriffe, die ein "zivilisierter Mensch" nicht verwenden würde,
die also bereits begrifflich auf eine Herabwürdigung des Betroffenen gerichtet sind. Der Gebrauch derartiger Wörter ist
tabuisiert. Werden solche Wörter entgegen diesem Tabu gebraucht, löst dies allein dieser Umstand eine Kränkung oder
Verletzung aus (Maunz/Dürig/Grabenwarter, Stand: Oktober 2020, GG Art. 5 Abs. 1 und 2, Rn. 62). Derartige Begriffe
verwendet die Beklagte aber bei ihrer Äußerung nicht. Weder der Begriff "Antisemit" noch "Holocaust-Relativierer" sind
vornherein auf die Herabsetzung der Person gerichtet. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers folgt
vielmehr allein aus dem inhaltlichen Bedeutungsgehalt der verwendeten Begriffe.
169
d. Die Bezeichnung des Klägers als "erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer" ist keine Schmähkritik.
170
Die Schmähkritik wird zwar – anders als die Formalbeleidigung – vom Schutzbereich des Art.5 Abs. 1 GG umfasst.
Handelt es sich jedoch um Schmähkritik, so wird den Interessen des Äußernden an der Schmähkritik von vornherein
gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen kein Vorrang zukommen, ohne dass es eine
Abwägung der widerstreitenden Interessen bedürfte (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990 – 1 BvR 40/86, Rn. 29).
171
Da die Schmähkritik daher nicht in gleicherweise wie eine Meinungsäußerung am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art.
5 Abs. 1 GG teilnimmt, ist sie verfassungsrechtlich eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich
berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Eine Meinungsäußerung wird
nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine
ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung
nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der
Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und
überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 – 1 BvR 1165/89, Rn.
41; Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10, Rn. 30; Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, Rn. 122).
172
Dies kann hier aber nicht angenommen werden. Die Äußerung der Beklagten hat einen Sachbezug. Sie wurde getroffen
im Rahmen eines Artikels über den Bundesparteitag der X, bei dem der Kläger einen Antrag auf Streichung der
Unvereinbarkeitsliste stellte. Die Äußerung, dass es sich bei dem Kläger um einen "erklärten Antisemiten und
Holocaust-Leugner" handele, steht in sachlichem Bezug zu diesem Antrag, da auf dieser Liste auch rechtsextreme
Gruppierungen stehen und insoweit die eigene Haltung zum Antisemitismus bzw. zum Holocaust für etwaige
Hintergründe und Motive des Klägers für seinen Antrag relevant ist.
173
e. Lässt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung
einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, Rn. 123). Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen
Vorschriften müssen die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender
Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Dabei haben die Gerichte beide Positionen hinreichend
zu berücksichtigen und in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen angemessen Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom
25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 30; Beschluss vom 24.03.1998 – 1 BvR 131/96 –, Rn. 39 je mwN.).
174
Bei der Abwägung der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Äußerung einerseits und der Beeinträchtigung der
Meinungsfreiheit der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK durch die Untersagung der Äußerung
andererseits überwiegt die Schutzbedürftigkeit der Meinungsfreiheit der Beklagten.
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(1) Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Äußerung, bei dem Kläger handele es sich um einen "erklärten
Antisemiten und Holocaust-Relativierer" schwer in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift. Offener
Antisemitismus ist in Deutschland geächtet (vgl. Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs.
18/11970, S. 55). Antisemitismus war eine Voraussetzung für den Holocaust. Gerade diese Dimension lässt es
nachvollziehbar erscheinen, dass die Folgen der Äußerung der Beklagten den Kläger nicht nur in seinem politischen
Umfeld, sondern auch in seinem privaten Bereich treffen. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung als "HolocaustRelativierer". Diese Wirkung wird durch die Bekräftigung der Bezeichnung durch die Beklagte als "erklärten" Antisemiten
und Holocaust-Relativierer weiter vertieft.
176
(2) Hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist
allerdings zu berücksichtigen, dass die Äußerungen der Beklagten aufgrund des eigenen Verhaltens bzw. der eigenen
Äußerungen des Klägers in der Sozialsphäre getroffen wurden.
Die Reichweite des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes wird wesentlich durch den Umstand beeinflusst