168 c. Die Äußerung stellt keine Formalbeleidigung dar. Die Formalbeleidigung genießt – anders als die Schmähkritik – von vornherein nicht den Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990 – 1 BvR 40/86, Rn. 29). Die Formalbeleidigung umfasst dabei lediglich Begriffe, die ein "zivilisierter Mensch" nicht verwenden würde, die also bereits begrifflich auf eine Herabwürdigung des Betroffenen gerichtet sind. Der Gebrauch derartiger Wörter ist tabuisiert. Werden solche Wörter entgegen diesem Tabu gebraucht, löst dies allein dieser Umstand eine Kränkung oder Verletzung aus (Maunz/Dürig/Grabenwarter, Stand: Oktober 2020, GG Art. 5 Abs. 1 und 2, Rn. 62). Derartige Begriffe verwendet die Beklagte aber bei ihrer Äußerung nicht. Weder der Begriff "Antisemit" noch "Holocaust-Relativierer" sind vornherein auf die Herabsetzung der Person gerichtet. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers folgt vielmehr allein aus dem inhaltlichen Bedeutungsgehalt der verwendeten Begriffe. 169 d. Die Bezeichnung des Klägers als "erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer" ist keine Schmähkritik. 170 Die Schmähkritik wird zwar – anders als die Formalbeleidigung – vom Schutzbereich des Art.5 Abs. 1 GG umfasst. Handelt es sich jedoch um Schmähkritik, so wird den Interessen des Äußernden an der Schmähkritik von vornherein gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen kein Vorrang zukommen, ohne dass es eine Abwägung der widerstreitenden Interessen bedürfte (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990 – 1 BvR 40/86, Rn. 29). 171 Da die Schmähkritik daher nicht in gleicherweise wie eine Meinungsäußerung am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG teilnimmt, ist sie verfassungsrechtlich eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 – 1 BvR 1165/89, Rn. 41; Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10, Rn. 30; Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, Rn. 122). 172 Dies kann hier aber nicht angenommen werden. Die Äußerung der Beklagten hat einen Sachbezug. Sie wurde getroffen im Rahmen eines Artikels über den Bundesparteitag der X, bei dem der Kläger einen Antrag auf Streichung der Unvereinbarkeitsliste stellte. Die Äußerung, dass es sich bei dem Kläger um einen "erklärten Antisemiten und Holocaust-Leugner" handele, steht in sachlichem Bezug zu diesem Antrag, da auf dieser Liste auch rechtsextreme Gruppierungen stehen und insoweit die eigene Haltung zum Antisemitismus bzw. zum Holocaust für etwaige Hintergründe und Motive des Klägers für seinen Antrag relevant ist. 173 e. Lässt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, Rn. 123). Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften müssen die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Dabei haben die Gerichte beide Positionen hinreichend zu berücksichtigen und in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen angemessen Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 30; Beschluss vom 24.03.1998 – 1 BvR 131/96 –, Rn. 39 je mwN.). 174 Bei der Abwägung der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Äußerung einerseits und der Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK durch die Untersagung der Äußerung andererseits überwiegt die Schutzbedürftigkeit der Meinungsfreiheit der Beklagten. 175 (1) Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Äußerung, bei dem Kläger handele es sich um einen "erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer" schwer in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift. Offener Antisemitismus ist in Deutschland geächtet (vgl. Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 55). Antisemitismus war eine Voraussetzung für den Holocaust. Gerade diese Dimension lässt es nachvollziehbar erscheinen, dass die Folgen der Äußerung der Beklagten den Kläger nicht nur in seinem politischen Umfeld, sondern auch in seinem privaten Bereich treffen. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung als "HolocaustRelativierer". Diese Wirkung wird durch die Bekräftigung der Bezeichnung durch die Beklagte als "erklärten" Antisemiten und Holocaust-Relativierer weiter vertieft. 176 (2) Hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Äußerungen der Beklagten aufgrund des eigenen Verhaltens bzw. der eigenen Äußerungen des Klägers in der Sozialsphäre getroffen wurden. Die Reichweite des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes wird wesentlich durch den Umstand beeinflusst

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