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hiergegen hin. Die Einleitung dieses Verfahrens wurde am 8.9.2004 im Sächsischen Amtsblatt
bekannt gemacht (SächsABl. 2004, 1039).
Der nach § 2 Abs. 2 KultgSchG im Freistaat Sachsen gebildete Sachverständigenausschuss
führte in seiner Stellungnahme zum Eintragungsverfahren vom 17.3.2005 u. a. aus, die
Musikbibliothek gehöre zum „deutschen Kulturbesitz“, weil sie in L...... begründet, ausgebaut
und über 100 Jahre gepflegt worden sei. Sie sei insofern „deutsch“ und gehöre insbesondere
wegen der inhaltlichen Gegebenheiten (vorwiegend deutsche bzw. deutschsprachige Musiker)
zur deutschen Kultur. Dies erlaube es, die Musikbibliothek als deutschen Kulturbesitz zu
qualifizieren. Sie sei wegen ihres außerordentlichen Umfangs und ihrer einmaligen
inhaltlichen Qualität für die wissenschaftliche Symbolkraft ein unverzichtbares und
unersetzliches Kulturgut. Die daraus resultierende Notwendigkeit des Verbleibs des
Kulturguts
im
Bundesgebiet
sei
im
Bewusstsein
eines
breiten
Kreises
aller
Musikwissenschaftler präsent. Wegen ihrer Einzigartigkeit sei die Eintragung der
Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts gerechtfertigt und
notwendig.
Die Kläger zu 2 bis 4 sowie Frau C.... H........., Frau M..... H......... und Herr H.... H.........
(H.........-Erben) schlossen 2005 einen Vertrag mit der E...... P..... L...... GmbH zur
Übertragung
des
Eigentums
an
der
Musikbibliothek
auf
die
H.........-Erben
(Übereignungsvertrag 2005). Frau C.... H......... hatte ihren Wohnsitz im Jahre 2005 in
G.............. und unterschrieb den Vertrag am 12.9.2005 in L.....; Frau M..... H......... und Herr
H.... H......... hatten im Jahre 2005 ihren Wohnsitz in den V.............................. und
unterschrieben dort den Vertrag. Die Kläger zu 2 bis 4 ließen sich beim Vertragschluss
vertreten; ihr Vertreter unterzeichnete den Vertrag am 14.9.2005 in F..............
Nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrags überträgt die E...... P..... L...... GmbH die Musikbibliothek auf
die H.........-Erben. Gemäß Absatz 2 der Regelung überträgt die E...... P..... L...... GmbH
weiterhin den H.........-Erben sämtliche eventuellen sonstigen mit der Musikbibliothek
verbundenen Rechte im weitestgehenden Sinne insbesondere gegenüber der Stadt L......, dem
B...-Archiv, der Kunstspedition H........ sowie dem britischen Kunstauktionshaus C........., dem
ein Teil der Stücke zur Bewertung ausgehändigt worden war. § 7 Abs. 1 lautet: „Die H.........Erben haben zur Kenntnis genommen, dass der wesentliche Teil der Musikbibliothek P.....
gegenwärtig auf der Grundlage eines Leihvertrages aus dem Jahre 1998 an die Stadt
L....../Stadtbibliothek ausgeliehen ist. Dieser Leihvertrag wurde seinerzeit von der C. F. P.....