4 entbehrlich sei. Deswegen müsse ein gesondertes Restitutionsverfahren in Bezug auf die Musikbibliothek nicht durchgeführt werden. Im Jahre 2002 verpflichtete sich die Klägerin zu 1. gegenüber der Stiftung B...-Archiv L...... (B...-Archiv) zur Überlassung von Handschriften von J. S. B... und einer Marmorbüste (J. S. B...) von C. Seffner. Ein weiterer Vertrag aus dem Jahre 2003 zwischen denselben Partnern bezog sich auf die Überlassung von zwei bislang unbekannten Manuskripten von J. S. B... zugunsten des B...-Archivs. Auch diese Gegenstände gehören zur Musikbibliothek. Mit Schreiben vom 28.4.2004 teilte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV) der Klägerseite mit, dass nach dem bestandskräftigen Bescheid des SLARoV vom 1.9.1993 auch die Musikbibliothek an Frau E..... H......... übertragen wurde. Im Hinblick darauf erkannte die Stadt L...... die Eigentümerstellung der E...... P..... L...... GmbH an. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 22.11.2005 an das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Die Verträge mit dem B...-Archiv wurden seitens der Klägerin zu 1 Mitte 2004 gekündigt; das von der Kündigung betroffene Gut wurde an sie herausgegeben. Auch die Stadtbibliothek L...... übergab ihr im Hinblick auf die entsprechende Kündigung der Überlassungsverträge durch die Klägerin zu 1 in diesem Jahr 199 zu der Bibliothek gehörende besonders wertvolle Gegenstände, die - neben sieben weiteren zur Musikbibliothek gehörenden Stücken aus dem B...-Archiv - nach B..... gelangten. Das Land B..... leitete in Bezug auf diese Gegenstände (B.....er Teilbestand der Musikbibliothek) ein Eintragungsverfahren nach Kulturgutschutzgesetz ein und verfügte später, dass sie in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingetragen werden. Am 17.8.2004 wandte sich der Direktor des B...-Archivs an den Beklagten und bekundete die Auffassung, dass die jahrzehntelang beim B...-Archiv und in der Stadtbibliothek L...... verwahrten, zur Musikbibliothek gehörenden Stücke im Freistaat Sachsen und als Sammlung zusammen bleiben sollten. Unter Hinweis der Bedeutung der Musikbibliothek für das nationale Kulturgut leitete der Beklagte ebenfalls ein Verfahren zur Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgutschutzgesetz ein. Hiervon unterrichtete er die Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 27.8.2004 und wies auf das Ausfuhrverbot nach § 4 Abs. 1 KultgSchG sowie die rechtlichen Folgen eines Verstoßes

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