16 Nicht entscheidend für den Eigentumserwerb der H.........-Erben an der Musikbibliothek ist die Frage, ob die E...... P..... L...... GmbH jemals Eigentum an der Musikbibliothek erworben hat. Denn die H.........-Erben hätten auch für den Fall Eigentum nach den §§ 929, 931 und 934 BGB erworben, dass die E...... P..... L...... GmbH bei Abschluss des Übertragungsvertrags nicht Eigentümer der Musikbibliothek war, wofür hier ungeachtet der Stellungnahmen des BARoV und des SLARoV einiges spricht. § 934 BGB lautet: „Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, andernfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in guten Glauben ist“. Die Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb der H.........-Erben sind hiernach erfüllt. Insbesondere lag bei ihnen guter Glaube im angesprochenen Sinne vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass sowohl das BARoV und auch SLARoV zu erkennen gegeben haben, dass die E...... P..... L...... GmbH bei Erlass des Bescheids zur Unternehmensrückübertragung im Jahre 1993 Eigentümerin der Musikbibliothek gewesen ist. Jedenfalls durften die H.........-Erben die Erklärungen hierzu dahingehend verstehen. Auch für den Fall, dass ein Herausgabeanspruch im Sinne des § 931 BGB der E...... P..... L...... GmbH gegen die unmittelbaren Besitzer der zur Musikbibliothek gehörenden Gegenstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestand und daher auch nicht abgetreten werden konnte, hätten die H.........-Erben Eigentum an der Musikbibliothek erworben. Denn nach §§ 929, 931 und § 934 BGB kann Eigentum an einer Sache erworben werden, wenn ein Herausgabeanspruch nicht besteht (Bassenge, a. a. O., § 931 Rn. 3) und der Erwerber - wie hier (vgl. unten) - später in gutem Glauben Besitz an der betroffenen Sache erlangt hat (arg. § 934 BGB; Bassenge, a. a. O., § 934 Rn. 4). Selbst für den Fall, dass dieser Auffassung nicht gefolgt wird, wären die H.........-Erben ohne Rücksicht auf § 2 Abs. 2 des Übereignungsvertrages 2005 über §§ 929, 932 BGB Eigentümer der Musikbibliothek geworden. Insbesondere läge eine Übergabe der Musikbibliothek an die H.........-Erben vor.

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