14 3.3.1 Die Kläger gehören zu den sogenannten H.........-Erben, die vor der mündlichen Verhandlung Eigentum an der Bibliothek nach §§ 929 ff. BGB erworben und nicht wieder verloren haben. Der Eigentumserwerb richtet sich nach deutschem Recht (3.3.1.1) und die Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb der H.........-Erben nach den angesprochenen Vorschriften liegen vor (3.3.1.2). 3.3.1.1. Die Frage der Übertragung des Eigentums in Folge des angesprochenen Vertrages richtet sich nach deutschem Recht, weil sich sämtliche zu der Musikbibliothek gehörenden Stücke seit der Wiedervereinigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Nach deutschem Internationalen Privatrecht herrscht in Bezug auf das Sachenrecht grundsätzlich die lex rei sitae. Dies erfasst das gesamte Schicksal dinglicher Pflichten und Rechte sowie des Besitzes: Entstehung, Inhalt, Änderung, Übergang und Untergang (Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004, S. 767). Diese in Deutschland früher kraft Gewohnheitsrecht geltende Regel ist nunmehr in Art. 43 Abs. 1 EGBGB verankert. Danach unterliegen Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Eine Rechtswahl wird durch Art. 43 Abs. 1 EGBGB im Grundsatz nicht zugelassen (h. M.; Thorn, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, vor EGBGB Art. 43 Rn. 1). Jedoch vermeidet das deutsche Internationale Privatrecht in Bezug auf das Sachenrecht starre Regeln, die keiner Ausnahme zugänglich sind. Art. 46 EGBGB ermöglicht - in Abweichung zur Regelung des Art. 43 EGBGB - die Anwendung einer Rechtsordnung, mit der eine wesentlich engere Beziehung besteht. Eine derartige Beziehung ist hier schon deshalb auszuschließen, weil sich die Vertragspartner auf die Anwendung deutschen Rechts verständigt haben, wodurch das deutsche Recht zwar nicht grundsätzlich anwendbar wird, aber von den Vertragspartnern zum Ausdruck gebracht wird, dass keine wesentlichere Beziehung zu einer anderen Rechtsordnung im Sinne des Art. 46 EGBGB besteht. 3.3.1.2 Nach § 929 Satz 1 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt nach Satz 2 der Vorschrift die Einigung über den Übergang des Eigentums. Im vorliegenden Fall haben sich die H.........-Erben und die E...... P..... L...... GmbH mit dem Übereignungsvertrag 2005 im Sinne des § 929 Satz 1 BGB darüber geeinigt, dass das Eigentum an der Musikbibliothek auf die H.........-Erben übergehen soll. Dies ergibt sich schon aus § 8 Abs. 2 Satz 3 dieses Vertrages, wonach dieser dazu diene, den H.........-Erben

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