Selbstverständnis ist Teil ihrer Würde. Die Achtung dieses Selbstverständnisses
ist für jeden von ihnen eine der Garantien gegen eine Wiederholung
von Diskri-
minierung und Verfolgung; sie ist eine Grundbedingung für ihr Leben in Deutsch-
land (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1979 - VI ZR 140/78, BGHZ 75, 160,
juris Rn. 15, 17; BVerfGK 15, 93, juris Rn. 25 f. - Holocaust auf dem Teller).
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c) Die in dem beanstandeten Relief jedenfalls bis zur Verlegung der Bronzeplatte zum Ausdruck kommende Aussage war geeignet, den Kläger in seinem
Recht auf Achtung seiner Persönlichkeit zu verletzen. Der sonst zur Feststellung
einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
erforderlichen
Abwägung
der widerstrei-
tenden grundrechtlichen Interessen im konkreten Einzelfall bedarf es ausnahmsweise nicht, weil die Aussage
als Schmähung
zu qualifizieren ist (vgl. zur Ent-
behrlichkeit der Einzelfallabwägung bei Schmähkritik: BVerfG,
Beschluss vom
19. August 2020 - 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 14 ff. mwN). Zwar ist bei
der Annahme einer Schmähung Zurückhaltung geboten. Sie folgt nicht schon aus
einem
besonderen
Gewicht
der Ehrbeeinträchtigung
nicht ein bloßer Steigerungsbegriff.
Schmähung
erst dann
che, sondern
an, wenn
die Diffamierung
Eine Äußerung
als solcher und
nimmt den Charakter einer
nicht mehr die Auseinandersetzung
der Person
ist damit
im Vordergrund
in der Sa-
steht (BVerfG,
Be-
schluss vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20, juris Rn. 21 f.; vom 19. August
2020 - 1 BvR 2249/19,
NJW
2021, 148 Rn. 15). So verhält es sich aber im Streit-
fall. Die in dem Relief bei isolierter Betrachtung verkörperte Aussage hat für sich
genommen
keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Aus-
einandersetzung;
nach
den
von
der
Revisionserwiderung
nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts zielt sie vielmehr darauf ab, Juden und ihren Glauben verächtlich zu machen
13
Aber auch wenn
und zu verhöhnen.
das Relief nicht als bloßes Schmähbild zu qualifizieren
wäre (die "schlichte Eindeutigkeit eines Schmähbildes" bezweifelnd: Germann in