Beginn von Psalm
130: „Aus der Tiefe rufe ich, Herr, zu dir“. Die Bronzeplatte entwarf
der Bildhauer Wieland Schmiedel. Die Umschrift verfasste der Schriftsteller Jürgen Rennert.“
Der Kläger ist Jude und Mitglied einer jüdischen
land.
Er macht
geltend,
mierende Wirkung
erhalten.
Eine
er werde
durch
bleibe unabhängig
Distanzierung
von
das Sandsteinrelief
davon, ob man
dem
Gemeinde
beleidigenden
in Deutsch-
beleidigt.
Die diffa-
die Plastik kommentiere,
Aussagegehalt
sei nicht
möglich. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten in erster Linie die Entfernung
des Sandsteinreliefs; für den
schutzgründen
Fall, dass der Beklagten
dies aus
Denkmal-
nicht möglich sein sollte, begehrt er hilfsweise die Feststellung,
dass das Relief den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beleidigung gemäß $ 185 StGB erfülle.
Das
Landgericht
hat die Klage abgewiesen.
Das
Oberlandesgericht
hat
die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zu-
gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des Berufungsgerichts verwirklicht das öffentlich sichtbare Vorhalten des beanstandeten Sandsteinreliefs weder den objektiven Tatbestand der Beleidigung des $ 185 StGB noch verletzt es das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Zwar habe das Relief ursprünglich dazu gedient, Juden
verächtlich
zu
machen,
zu verhöhnen
und
herabzuwürdigen.
Bei
Betrachtung wäre es deshalb als Beleidigung von Juden zu werten.
rücksichtigung
der konkreten
Umstände
gehalt aber nicht mehr zu entnehmen.
sei ihm
ein
isolierter
Unter Be-
rechtsverletzender
Es sei inzwischen
Sinn-
Teil eines nach den