- 17- vom NJW 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, VersR 2004, 797, juris Rn. 14; BVerfG, 2010, 220 Rn. 26; BeckOK BGBf/rritzsche, 61. Edition, $ 1004 Rn. 67; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 40. Auflage, UWG $ 8 Rn. 1.113, 1.115, 1.119). Etwas anderes gilt nur dann, wenn allein eine konkrete Maßnahme die Beeinträchtigung beseitigen kann oder andere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom Rn. 14f. mwN; 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, VersR 2004, 797, juris BVerfG, NJW 2010, 22, Rn. 26; BeckOK BGB/Fritzsche, aaO Rn. 73). 26 Nach diesen Grundsätzen könnte der Kläger aus einem etwa noch bestehendem Störungszustand jedenfalls nicht die allein beanspruchte Rechtsfolge der Entfernung des Reliefs herleiten. Denn wie unter e) aa) ausgeführt, bestanden im Streitfall mehrere 11. November Möglichkeiten, die von dem 1988 ausgehende Relief jedenfalls bis zum rechtswidrige Beeinträchtigung für die Zukunft abzustellen. 27 2. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Entfernung des Sandsteinreliefs auch nicht aus $ 1004 Abs. 1 Satz 1 analog, $ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. $ 185 StGB ableiten. Insoweit gelten die Ausführungen unter 1 e) und f) entsprechend. Auf sie wird Bezug genommen.

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