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Die Annahme des Antragsgegners, bei dem Bild handele es sich um einen "deutlich verfassungsfeindlichen Post",
dürfte jedenfalls zu weit gehen (siehe auch den Po-dcast des Leibniz-Instituts für Medienforschung, Hans-BredowInstitut, "Bredow-cast", vom 03.03.2021, "Mit Memes Geschichte kommunizieren", in welchem von einem
Medienhistoriker dargestellt wird, dass die Verknüpfung von Adolf Hitler mit der "Dab"-Pose in dem hier
streitgegenständlichen "Meme" nicht als positiv, son-dern übertriebener schwarzer Humor zu verstehen sei,
https://podcast.hans-bredow-institut.de/2021/brc063-mit-memes-geschichte-kommunizieren/, Beispiel 2 Der Dab).
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Das Verbreiten des fraglichen Bildes mag somit zwar Ausdruck eines unreflektierten und in gewisser Weise sorglosen
Umgangs mit mehrdeutigen Bildern gerade in ei-nem besonders sensiblen Bereich und möglicherweise sogar
strafrechtlich relevant gewesen sein, eine hinreichend belastbare Schlussfolgerung auf eine (fortdauern-de) Haltung des
inzwischen erwachsenen Antragstellers, die den Werten der Verfassung entgegensteht, dürfte sich zur Überzeugung
der Kammer daraus allerdings nicht ziehen lassen. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen, der
dem vom Antragsgegner zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2001 - 1 DB 15.01 - (juris)
zugrunde lag, in welchem das Tragen eines Siegelrings mit SS-Runen durch einen Polizeibeamten als Verstoß gegen
die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes angesehen worden ist.
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Der Antragsgegner trägt selbst vor, dass mangels konkreter Anhaltspunkte nicht davon auszugehen sei, "dass der
Antragsteller darüber hinaus durch rassistisches oder rechtsextremes Handeln nach außen in Erscheinung getreten
[sei]". Auch die Kammer geht mangels konkreter Anhaltspunkte nicht davon aus, dass der Antrag-steller darüber hinaus
durch nationalsozialistisches, rassistisches oder antisemitisches Handeln nach außen in Erscheinung getreten ist.
Insoweit kann nicht nur auf die zahlreichen, vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen aus dem Familien-,
Freundes- und Bekanntenkreis, sondern gerade auch auf die Stellungnahmen der Ausbilder des Antragstellers
verwiesen werden (Stellungnahme von POK W. vom 17.12.2020 und des Klassenlehrers PK K. vom 18.12.2020). Auch
die Tatsache, dass sich in den vom Antragsgegner ausgewerteten mehr als 1.000 Facebookseiten lediglich ein Bild
gefunden hat, das im Hinblick auf die Verfassungstreue des Antragstellers Klärungsbedarf weckt, das aber wie gesehen
keinen eindeutigen Er-klärungsgehalt hat, spricht gegen die Annahme des Antragsgegners, dass aufgrund dieses sechs
Jahre zurückliegenden Verhaltens berechtigte Zweifel an der charak-terlichen Eignung des Antragstellers bestehen.
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Soweit der Antragsteller darüber hinaus im Jahr 2015 das Bild der damaligen Bundeskanzlerin gepostet hat, ist
ebenfalls nicht ersichtlich, dass hieraus Zweifel an seiner charakterlichen Eignung erwachsen. Zwar stellt das Bild, wie
der Antragsgegner zu Recht ausführt, eine öffentliche Äußerung dar, die politisch zu verstehen ist. Allerdings handelt es
sich hierbei um eine private Meinung, die in keinem Bezug zum Dienst stand.
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Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich
aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt (§ 33 Abs. 2
BeamtStG). Ein Beamter darf sich jedoch grundsätzlich außerhalb des Dienstes uneingeschränkt politisch betätigen,
solange er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterstützt und bei seinem politischen Engagement keinen
Bezug zum Dienst herstellt (vgl. Eckstein, in: von Alberti/Burr/Düsselberg/Eckstein/Stehle/Wahlen, Disziplinarrecht
Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2021, MD 46 m.w.N.). Der Antragsgegner gibt selbst an, dass es sich bei dem Bild der
damaligen Bundeskanzlerin um eine private politische Meinungsäußerung gehandelt habe, die in keinem Verhältnis
zum Dienst gestanden habe. Insoweit hätte es daher aber auch einer nachvollziehbaren Würdigung bedurft, warum die
Meinungsäu��erung Anlass zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers gibt. Die vom Antragsgegner
vorgenommene Beurteilung erweist sich nach Auffassung der Kammer als nicht tragfähig.
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Der Post wurde vier Jahre vor der Einstellung des Antragstellers in das Beamten-verhältnis auf Widerruf, also geraume
Zeit bevor er als Beamter öffentlich in Er-scheinung getreten ist, abgesetzt. Ein Verstoß gegen die Grundpflichten des §
33 Abs. 2 BeamtStG lag damit nicht vor. Überdies muss berücksichtigt werden, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt
des Einstellens dieses Posts erst 13 Jahre alt, also noch nicht einmal strafmündig (§ 19 StGB), gewesen ist.
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Auch ein vom Antragsgegner angenommener Zusammenhang mit dem mehr als fünf Monate später geposteten Bild
von Adolf Hitler kann ohne weitere Umstände nicht angenommen werden.
Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist es aufgrund der Fülle an Aktivitäten von Ju-gendlichen in sozialen Netzwerken