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Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht
stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass der Beamte sich durch sein
gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grund-gesetzes bekennen und
für ihre Erhaltung eintreten muss. Damit einher geht nicht nur das Verbot einer gegen die Verfassung gerichteten
Verhaltensweise, sondern eine Pflicht zum aktiven Handeln. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach
außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhal-tung der demokratischen Grundordnung
ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 16.01.2019 -16a D 15.2672 -,
jeweils juris und m.w.N.). Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundord-nung umfasst eine Ordnung, die unter
Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkür-herrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der
Selbst-bestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu
den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten
Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität,
die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der
Gerichte, das Mehrpartei-enprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf
verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23.10.1952 - 1 BvB
1/51 - und vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -; BVerwG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 WB 43.04 -; Hessischer VGH,
Beschluss vom 22.10.2018 - 1 B 1594/18 -, jeweils juris). Die Verpflichtung zur Verfassungs-treue verlangt, dass der
Beamte sich zu dieser freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt, aktiv für sie eintritt und sich eindeutig von
Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die gel-tende
Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu diesen für Soldaten, Richter und Beamte geltenden
Grundsätzen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - und vom 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 -; BVerwG,
Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.11.2019 - 1 M 119/19 -; VG Freiburg,
Urteil vom 23.03.2021 - 3 K 2383/20 -, je-weils juris und m.w.N.). Dem entspricht auch der Amtseid, den Polizeianwärter
bei Amtsantritt leisten, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Lan-desverfassung und das Recht zu
achten und zu verteidigen sowie Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben (vgl. § 47 Abs. 1 LBG).
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Das Posten des Bildes mit Adolf Hitler dürfte voraussichtlich auch den objektiven Tatbestand des § 86a Abs. 1, 2 StGB
erfüllen, denn der Hitlergruß stellt ein Tatob-jekt im Sinne der Strafnorm dar (vgl. nur Ellbogen, in: BeckOK StGB, 51.
Ed. 01.11.2021, StGB § 86a Rn. 5; Paeffgen, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, StGB § 86a Rn. 10 jeweils m.w.N.). Allerdings
führt die Erfüllung des Straftatbestands im Rahmen des § 86a Abs. 1 StGB nicht in jedem Fall zu einer Strafbarkeit, da
Ausnah-men von der Strafbarkeit angenommen werden, sofern das inkriminierte Verhalten trotz äußerer Verwendung
der Kennzeichen dem Schutzzweck des Gesetzes er-kennbar nicht zuwiderläuft (siehe nur BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 23.03.2006 - 1 BvR 204/03 -, juris Rn. 22). So liegt es, wenn das Kennzeichen
offenkundig gerade zum Zwecke einer Kritik der verbotenen Organisation eingesetzt wird oder der Kontext der
Verwendung ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden
Richtung ausscheidet. Das mag etwa der Fall sein, wenn das Kennzeichen in erkennbar verzerrter, etwa paro-distischer
oder karikaturhafter Weise verwendet wird. Die Tabuisierungsfunktion des Gesetzes soll nach der Normauslegung der
Gerichte aber nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Verwendung derartiger Symbolik allein deshalb grundsätzlich
zu-lässig ist, weil sie in kritischer Absicht erfolgt (siehe nur BVerfG, Nichtannahmebe-schluss vom 23.03.2006 - 1 BvR
204/03 -, juris Rn. 23).
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Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, kann offenbleiben, da die Strafbarkeit eines Verhaltens lediglich ein Indiz für
die charakterliche Ungeeignetheit darstellt. Zwar stellt die Tatsache, dass sich ein Beamter nach § 86a StGB strafbar
gemacht hat, ein gewichtiges Indiz für eine charakterliche Nichteignung dar. Allerdings führt die Verwirklichung des
Tatbestands nicht dazu, dass ohne weiteres davon auszu-gehen ist, dass der Täter beispielsweise den
Nationalsozialismus verherrlicht und daher eine charakterliche Ungeeignetheit gegeben ist, weshalb auch in Fällen der
Verwirklichung des Tatbestands des § 86a StGB eine einzelfallbezogene Bewer-tung der Gesamtumstände
stattzufinden hat. Wegen der Tabuisierungsfunktion des § 86a StGB ist es nicht erforderlich, dass sich der Täter zu den
Zielen einer der in § 86 Abs. 1 StGB bezeichneten Partei oder Vereinigung, deren Kennzeichen er verwendet, bekennt
oder sonst mit der Partei oder Vereinigung identifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1972 - 3 StR 1/71 I -, BGHSt 25, 3035, juris Rn. 7). Es soll vielmehr jeglicher Anschein vermieden werden, verfassungswidrige Organisationen könnten trotz
ihres Verbotes ihre Wiederbelebung betreiben und das Verwenden bzw. Verbreiten ihrer Symbole würden geduldet
werden oder hätten sich wiederein-gebürgert (BGH, Urteil vom 18.10.1972 - 3 StR 1/71 I -, BGHSt 25, 30-35, juris; Ellbogen, in: BeckOK StGB, 51. Ed. 01.11.2021, StGB § 86a Rn. 2; Paeffgen, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, StGB § 86a Rn.
2).
Umgekehrt kann ein bestimmtes Verhalten, wie etwa das Posten von Bildern bzw. Inhalten mit nationalsozialistischem,