10
Am 06.05.2016 teilte der Antragsteller öffentlich einsehbar einen Handyscreenshot eines Instagram-Posts des Accounts
"Minusbiild". Bei dem auf Instagram geposteten ursprünglichen Bild handelt es sich um ein zweiteiliges Bild, worauf im
oberen Teil Adolf Hitler in der Momentaufnahme des Hitlergrußes (erhobener linker Arm) und die Jahreszahl 1940
abgebildet sind. Im unteren Teil des Bildes ist, mit der Jah-reszahl 2016 versehen, eine Gruppe Jugendlicher zu sehen,
die mit Ausstrecken beider Arme nach Links eine jugendtypische Geste vollziehen, die sogenannte "Dab"-Pose.
11
Unter dem Aktenzeichen x führte die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren
wegen Verwendung von verfassungswidrigen Kennzeichen nach § 86a StGB. Da der Antragsteller zur Tatzeit 14 Jahre
alt war und noch Heranwachsender ist, beabsichtigte die Staatsanwaltschaft Mannheim nach Aktenlage, das
Ermittlungsverfahren im Rahmen der Diversion zu erledigen und an die Jugendgerichtshilfe abzugeben. Von einer
Anklageerhebung sollte abgesehen werden, weil aufgrund der getroffenen Feststellungen das Verschulden gering und
ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben sei.
12
Mit Verfügung der Hochschule vom 27.10.2020 wurde gegenüber dem Antragsteller ein Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte ausgesprochen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Hiergegen legte der Antragsteller am
19.11.2020 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.
13
Bereits mit Schreiben vom 05.11.2020 wurde der Antragsteller zu der beabsichtig-ten Rücknahme seiner Ernennung
und zu der hilfsweise beabsichtigten Entlassung wegen mangelnder charakterlicher Eignung angehört. Gleichzeitig
erfolgte der Hin-weis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung des Personalrats. Der Antragsteller erklärte, er wolle von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
14
Der Personalrat wurde am 08.01.2021 informiert. Die Bitte um Zustimmung zur be-absichtigten Entlassungs- und
Rücknahmeverfügung ging dem Personalrat am 14.01.2021 zu. Am 21.01.2021 teilte der Vorsitzende des Personalrats
telefonisch mit, dass beiden Maßnahmen nicht zugestimmt worden sei. Mit zwei Schreiben vom 02.02.2021, die dem
Dienstherrn am 05.02.2021 per E-Mail zugegangen sind, be-stätigte und begründete der Personalrat die
Nichtzustimmung noch einmal schriftlich. Es wurde ausgeführt, im Rahmen seiner Ausbildung am Standort X seien zu
keinem
Zeitpunkt
Verhaltensweisen
des
Antragstellers
festgestellt
worden,
die
den
Staat
und
seine
verfassungsrechtliche Ordnung in Frage stellten. Seine freund-schaftlichen Kontakte innerhalb des Klassenverbandes
ließen keinen anderen Schluss zu. Mit Mitteilung vom 09.02.2021 wurde der Personalrat darauf hingewie-sen, dass die
Zustimmungsfiktion des § 76 Abs. 9 LPVG greife.
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Mit Verfügung der Hochschule vom 08.02.2021 wurde der Antragsteller mit Ablauf des Monats März 2021 aus dem
Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg durch Widerruf des Beamtenverhältnisses entlassen (Ziff. 1).
Nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis dürfe die Amtsbezeichnung "Poli-zeimeisteranwärter" nicht mehr
weitergeführt werden (Ziff. 2). Die sofortige Vollzie-hung wurde angeordnet (Ziff. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt,
dem Sachver-halt, dass der Antragsteller erstens von einem Beschuldigten des Straftatbestandes des Fahrens ohne
Fahrerlaubnis am 06.10.2020 gegen 22:40 Uhr zur Hilfe gerufen worden sei und zweitens dann mit drei Personen
gekommen sei, von denen zwei in POLAS mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfasst seien, sei zu entnehmen, dass er sehr eng befreundet sei mit Personen, die an sich im Fokus der Polizei stünden. Als angehender
Polizist müsse von ihm erwartet werden können, dass er sich ausreichend vom "Klientel" der polizeilichen Gegenseite
fernhalte. Sein Verhalten sei als Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht zu werten. Auch wenn er
vor seiner Ausbildung diese Personen gekannt habe, und mit ihnen eng befreundet gewesen sei, so übersteige sein
Verhalten den noch zu tolerierenden Kontakt bei Weitem. Dass er gleich an einem Abend mit drei Delinquen-ten eng
befreundet sei, lasse eine mangelnde Distanz vermuten. Er lasse damit auch Zweifel an seiner Loyalität und zu
fordernden Dienstauffassung aufkommen. Wenn auch davon ausgegangen werde, dass das gepostete Bild der
Bundeskanz-lerin noch eine zulässige Kritik an der Flüchtlingspolitik darstelle und vom Grund-recht auf Meinungsfreiheit
umfasst sei, so stelle es mit dem Aufruf, es bei Gefallen zu teilen, eine Stimmungsmache dar, die sich klar gegen die
aktuelle Regierung richte. Gravierend aber und für sich allein eine Entlassung rechtfertigend sei der Vorfall mit dem
Post des Bildes von Adolf Hitler. Der Sachverhalt zeige deutlich, dass berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen
Eignung bestünden. Mit dem Posten des zweigeteilten Bildes seit Mai 2016 habe er nicht nur rechtes nationalsozialistisches Gedankengut verwendet, sondern er habe es verbreitet, indem es für jeden User von Facebook einsehbar
gewesen sei. Das Bild könne nicht als Karika-tur gewürdigt werden. Sein Verhalten sei mit der an ihn zu stellenden
Vorbildfunkti-on als angehender Polizeibeamter in keiner Weise vereinbar.
16
Mit
gesondertem
Bescheid
vom
selben
Tag
wurde
außerdem
die
Rücknahme
der
Ernennung
zum
Polizeimeisteranwärter verfügt.
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Am 04.03.2021 legte der Antragsteller gegen beide Bescheide Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid der Hochschule vom 23.07.2021 wurde die Rücknahmeverfügung aufgehoben (Ziff. 1) und