Verfahren wegen der allein wirksam angemeldeten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden
an Freiheit und an Körper oder Gesundheit waren abgeschlossen. Der bereits im März 1958
wirksam angemeldete Anspruch aus §§ 28 ff BEG konnte nicht gemäß § 189 a Abs. 1 BEG bis
31. Dezember 1965 nochmals angemeldet werden. Diese VorschriN läßt nur die erstmalige
Anmeldung eines Anspruchs zu; wenn dieser schon nach § 189 BEG wirksam bezeichnet war,
ist für eine zweite Anmeldung kein Raum gleichgülig, ob das Verfahren durch eine
Entscheidung der Entschädigungsorgane oder wie hier durch eine Erklärung des Antragstellers
beendet worden war (BGH RzW 1969, 275; 1971, 559; 1972, 72 Nr. 27; Urteil vom 28.
September 1972 - IX ZR 182/71). 2. Die Revisionserwiderung macht geltend, daß der
Klaganspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG
häce geprüN werden müssen. Es sei übersehen worden, welche Gründe seinerzeit für die
Rücknahmeerklärung des Klägers maßgebend gewesen seien. Hieran ist so viel richig, daß im
gerichtlichen Verfahren ein erhobener Gesundheitsschadensanspruch unter jedem
rechtlichen Gesichtspunkt, auch dem der Überleitung und Angleichung nach dem BEGSchlußgesetz zu prüfen ist (BGH RzW 1970, 28). Das gilt hier auch deshalb, weil der Kläger im
Berufungsverfahren den ablehnenden Bescheid vom 11. April 1967 angegriffen hat, der ein
Antragsrecht nach Art. III und IV BEG-SchlußG ausdrücklich verneint. Die Prüfung ergibt jedoch,
daß dem Kläger kein Antragsrecht nach diesen VorschriNen zusteht: a) Der Kläger kann keine
Sachentscheidung gemäß Art. III Nr. 1 Abs. 4 mit Art. I Nr. 21 a BEGSchlußG (§ 31 Abs. 2 BEG
n.F.) über den Rentenanspruch im Sinne der §§ 29 Nr. 2, 31 BEG (BGH RzW 1968, 267, 268)
verlangen. Ein solches Recht setzt voraus, daß die Neufassung des § 31 Abs. 2 BEG die
Durchsetzung des Rentenanspruchs erleichtert (BGH RzW 1968, 267, 268; 1971, 41). Das ist
hier jedoch nicht der Fall. Denn der Kläger ist nach seinem Vortrag nicht in einer HaNstäce im
Sinne der §§ 31 Abs. 2, 42 Abs. 2 BEG mit ErgGVO - 6. DV-BEG (BGBl. I, 1970, 65) festgehalten
worden. b) Die Voraussetzungen für eine Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG fehlen
ebenfalls. Sie ist zulässig, wenn der Antragsteller den Rentenanspruch (§ 31 Abs. 1 BEG) in
vollem Umfang aufgegeben und dies aus medizinischen Gründen getan hat (BGH RzW 1969,
358). Der Kläger hat durch seine Erklärung vom 31. Mai 1961 den mit der Anmeldung vom 29.
März 1958 auch erhobenen Rentenanspruch aufgegeben (vgl. Urteil vom 28. September 1972
- IX ZR 182/71). Ob medizinische Gründe dabei mitwirkten, haben die Entschädigungsorgane
auf Grund des Vortrags des Antragstellers im Ausgangs- und Angleichungsverfahren von
amtswegen (§ 176 Abs. 1 BEG) zu prüfen (BGH RzW 1971, 186 Nr. 28; 1972, 274). Es ist kein
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