lehnte die Behörde am 11. April 1967 als unzulässig ab, da dem Kläger kein Recht auf eine
erneute Anmeldung nach § 189 a BEG, Art. III oder IV BEG-SchlußG zustehe. Im zweiten
Rechtszug wandte sich der Kläger auch gegen diesen Bescheid und machte geltend, die
Erklärung vom 31. Mai 1961 sei kein Verzicht, sondern allenfalls eine Zurücknahme des Antrags
auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit oder eine Zurücknahme der
Anmeldung dieses Schadens; deshalb sei ein Nachschieben gemäß § 189 a BEG zulässig. Das
Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit an das
Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bicet, die Revision
zurückzuweisen. Die Revision ist gerechmerigt. Das Urteil des Landgerichts muß
wiederhergestellt werden. 1. Das Berufungsgericht meint, der Sinn der Erklärung vom 31. Mai
1961 werde deutlich, wenn man frage, was der Bevollmächigte mit ihr habe bezwecken
wollen, welche Vorstellungen er mit ihr verbunden habe. Ein Verzicht liege nicht vor. Er sei in
aller Regel nur erklärt, wenn der Prozeßvertreter hierzu ausdrücklich ermächigt worden sei.
Er dürfe nur angenommen werden, wenn er unmißverständlich zum Ausdruck gebracht sei
oder aus den Umständen geschlossen werden könne. Aus den gleichen Erwägungen sei eine
Rücknahme des Entschädigungsantrags auszuschließen; sie komme einem Verzicht gleich,
wenn der Antrag wie hier nicht innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BEG wiederholt worden
sei.
Dem
Bevollmächigten
sei
daran
gelegen
gewesen,
die
Ablehnung
des
Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mangels Mitwirkung
durch Bescheid zu verhindern, den die Entschädigungsbehörde im Schreiben vom 8. Februar
1961 unter Fristsetzung angedroht hace. Es könne offenbleiben, ob danach die Erklärung vom
31. Mai 1961 die Rücknahme der Anspruchsanmeldung oder nur den jederzeit widerruflichen
Antrag enthalte, das Verfahren nicht weiter zu betreiben. Im ersteren Falle könne die
zurückgenommene Anmeldung gemäß § 189 a Abs. 1 BEG wiederholt werden. Im letzteren
habe die Erklärung widerrufen werden dürfen, solange das Verfahren bei der Behörde
anhängig gewesen sei; nur ein Verzicht, eine Rücknahme des Entschädigungsantrags nach dem
1. April 1958 oder eine Rücknahme der Anmeldung nach dem 31. Dezember 1965 häcen das
Verfahren abgeschlossen. Die Revision rügt zutreffend, daß das Berufungsgericht die rechtliche
Tragweite der Erklärung vom 31. Mai 1961 verkannt habe. Auf Grund dieser Erklärung ist eine
Sachentscheidung über den Anspruch aus §§ 28 ff BEG nicht mehr zulässig. Das
Revisionsgericht hat den Inhalt der Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs und die
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