- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BEG mit §1 BVFG, sondern nur die des §154 Abs. 2 BEG erfüllen muß, kann offen bleiben. Denn die Voraussetzungen des §154 Abs. 2 BEG liegen hier nicht vor: Als der Bruder der Klägerin 1943 nach Theresienstadt und Auschwitz verschleppt worden ist, hat er P. im Sinne der vorgenannten Bestimmung nicht verlassen. Ob er seine Befreiung in Auschwitz erlebt und bis zum vermuteten Todestag, dem 8. Mai 1945, den gesetzlichen Wohnsitz seines Vaters in Großbritannien erlangt hat, kann dahinstehen. Er hat sich aus den in §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten bis zu seinem Tod nicht entfernt; er ist in Auschwitz verschollen. Damit steht fest, daß ein Anspruch aus §§115, 116 BEG, der gemäß §140 BEG vererbt worden sein könnte, in der Person des Bruders der Klägerin nicht entstanden ist. Ob die Möglichkeit, die Arbeitskraft noch zu nutzen, beim Bruder der Klägerin, der an seinem vermuteten Todestag 14 Jahre und 3 Monate alt war, ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH RzW 1969, 266 Nr. 19), ist daher nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruhe auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 9.7.1970 – IX ZR 101/68, BeckRS 1970, 31372621 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372621 4 von 4 5/20/2022

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