dieser Prüfung und der Entscheidung über den gesetzlichen Anspruch ist der jetzt
erstmals festzustellende Sachverhalt (BGH a.a.O.). Hier gibt es eine Reine von
Änderungen, die die Höhe der Rente beeinflussen können. Neben Art. I Nr. 56 a BEGSchlußG, §92 Abs. 2 BEG kommt vor allem Art. I Nr. 44 BEG-SchlußG, §75 BEG für die
Bemessung der Kapitalentschädigung, aus der sich die Rente errechnet, in Betracht. Der
Berufungsrichter hat die für die Bemessung der Kapitalentschädigung erheblichen
Tatsachen nicht festgestellt. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht prüfen und
entscheiden, ob die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zulässig und begründet
ist. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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