Prozeßbevollmächtigter haben sich vorher wegen der Bestellung eines anderen Sachverständigen
an das Gericht gewandt. Dr. J. hat sein Gutachten unter dem 20. April 1966 erstattet. Die
Mitteilung des Generalkonsulats über die Vorgänge, die dazu geführt hatten, ging am gleichen Tage
bei Gericht ein. Das Gericht und der Beklagte brauchten danach nicht damit zu rechnen, daß der
Kläger gleichwohl der Verwertung des Gutachtens von Dr. J. aus den später geltend gemachten
verfahrensrechtlichen Gründen widersprechen würde. Unbegründet sind die Erwägungen in der
Revisionsbegründung, daß der Kläger den Verlust seines Entschädigungsanspruchs nach §7 der 2.
DV-BEG hätte befürchten müssen, wenn er sich der Untersuchung durch Dr. J. nicht unterzogen
hätte. Nach §7 der 2. DV-BEG kann ein Entschädigungsanspruch nur abgelehnt werden, wenn der
Verfolgte sich ohne ausreichenden Grund weigert, sich der von einem Entschädigungsorgan
angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und wenn er vorher schriftlich auf die
Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen worden ist. Die Untersuchung des Klägers durch Dr. J.
war von keinem Entschädigungsorgan angeordnet worden. Ebensowenig hatte das Gericht in
irgendeiner Weise darauf hingewirkt, daß der Kläger sich durch Dr. J. untersuchen ließ. Der Kläger
hatte keinen Grund zu der Annahme, daß er sich zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen der
Untersuchung durch Dr. J. stellen müsse. Er hat vielmehr von sich aus den Anstoß dafür gegeben,
daß Dr. J. statt des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dr. R. tätig wurde, weil er eine
Verzögerung des Verfahrens vermeiden wollte. Diesem Verhalten widerspricht in nicht zu billigender
Weise die nach Eingang des Gutachtens von Dr. J. erhobene Verfahrensrüge. Diese Rüge ist
infolgedessen unbeachtlich.
In der Sache selbst ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
Das Berufungsgericht ist auf Grund der Gutachten von Dr. K., Dr. St. und Dr. J. zu dem Ergebnis
gelangt, daß der Kläger an einer zwangsneurotischen Charakterstruktur mit leichten
angstneurotischen Zügen und somatischen Affektmanifestationen, an altersentsprechenden
degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Polyneuropathie beider unteren Extremitäten leide.
Bei keinem dieser Leiden sei ein ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung wahrscheinlich.
Insbesondere auch der gesamte psychische Leidenszustand des Klägers habe sich unabhängig von
der Verfolgung entwickelt. Es könne auch keine Rede davon sein, daß die Verfolgung die
somatischen Affektmanifestationen und die angstneurotischen Züge in irgendeiner Weise auf dem
Boden einer zwangsneurotischen Charakterstruktur ausgelöst hätten.
Diese tatsächlichen Feststellungen tragen gemäß §28 Abs. 1 BEG die Entscheidung des
Berufungsgerichts.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 5.7.1973 – IX ZR 150/70, BeckRS 1973, 31376374
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31376374
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4/8/2023