vereinbaren läßt (BGH LM BEG §209 Nr. 3). Das Entschädigungsverfahren dient der Durchsetzung des Entschädigungsrechts, d.h. der im Bundesentschädigungsgesetz geregelten Ansprüche gegen die Länder der Bundesrepublik. Dieses Entschädigungsrecht ist nicht in der Weise in die Zukunft gerichtet, daß es für einen unbestimmten Personenkreis Rechtsfolgen an zukünftig eintretende Tatbestände knüpft. Es regelt vielmehr Folgen des Unrechts, das der deutsche Staat in der Vergangenheit unter der Herrschaft des Nationalsozialismus verübt hat. Ein begrenzter Teil (§§4, 150, 160 BEG) der Verfolgten (§§1, 2 BEG) kann für Schäden an bestimmten Rechtsgütern beschränkte Entschädigungsleistungen verlangen. Die Wiedergutmachungsaufgabe, die die Bundesrepublik und ihre Länder auf diese Weise gegenüber einem bestimmten Personenkreis übernommen haben, kann befriedigend nur dann erfüllt werden, wenn über alle erhobenen Ansprüche nicht nur möglichst schnell (§179 Abs. 1 BEG), sondern auch in möglichst gleichmäßiger Anwendung des sachlichen und des Verfahrensrechts entschieden wird. Das Gebot der Gleichbehandlung hat daher im Entschädigungsverfahren besonderes Gewicht. Dem wird nur eine Ordnung des Verfahrens der Entschädigungsgerichte (§208 BEG) gerecht, die möglichst unabhängig von dem Verlauf des einzelnen Prozesses die gleichmäßige Behandlung aller erhobenen Ansprüche gewährleistet. Dies sicherzustellen ist eine wichtige Aufgabe (vgl. §219 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BEG) des Revisionsgerichts in Entschädigungssachen, d.h. des erkennenden Senats des Bundesgerichtshofs. Die Bindung an die einer aufhebenden Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts zugrunde gelegte Rechtsauffassung ergibt sich aus der konkreten Gestaltung des einzelnen Rechtsstreits (BGH LM BGB §675 Nr. 3) und dient vornehmlich seiner Beendigung. Das besondere Gewicht des Gleichbehandlungsgebots im Entschädigungsverfahren rechtfertigt es, daß sie für die weitere Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens entfällt, wenn es um eine Frage des Verfahrensrechts geht, die der Bundesgerichtshof nachträglich in einem anderen Entschädigungsrechtsstreit abweichend entschieden hat. Ein durch die aufhebende Entscheidung und ihre Begründung gerechtfertigtes, schutzwürdiges Vertrauen der Parteien wird dadurch nicht mißachtet. Bei der Bestellung eines ausländischen Sachverständigen sind die Gerichte in der Regel auf Vorschläge der zuständigen konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik angewiesen. Die Wahrscheinlichkeit, daß der am besten geeignete Sachverständige ausgewählt wird, ist daher bei Bestellung durch das Gericht nicht größer als bei Bestellung durch die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik (vgl. BGH RzW 1965, 466 Nr. 17; 1967, 229). Wenn das Gericht aus eigener Kenntnis einen bestimmten Sachverständigen für den allein oder am besten geeigneten hält, wird es ihn bestellen, ohne sich vorher an eine Auslandsvertretung zu wenden. Gewichtiger ist das Vertrauen der Parteien darauf, daß nach einer Aufhebung aus materiellrechtlichen Gründen die Auffassung des aufhebenden Gerichts trotz einer späteren abweichenden Entscheidung des Revisionsgerichts erhalten bleibt. Darum geht es hier jedoch nicht. Es wird auch nicht die formell rechtskräftig gewordene Aufhebung des seinerzeit mit den Berufungen beider Parteien angefochtenen Urteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens in Frage gestellt. Daß die der Aufhebung zugrunde gelegte Rechtsauffassung für das weitere Verfahren nicht mehr bindend ist, bedeutet auch nicht, daß die konkrete Handlung des Landgerichts, die in der aufhebenden Entscheidung als fehlerhaft bezeichnet worden ist, im weiteren Verfahren als fehlerfrei angesehen und verwertet werden durfte. Dem stand schon entgegen, daß mit dem Urteil des Landgerichts auch das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben worden ist. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts vom 13. Juni 1963 mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren auf die Berufungen beider Parteien aufgehoben, weil es auf dem Gutachten von Dr. G. beruhte und das Landgericht nach der damaligen Auffassung des Berufungsgerichts die Bestellung des Sachverständigen nicht einer deutschen Auslandsvertretung http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31376374 5 von 7 4/8/2023

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