vereinbaren läßt (BGH LM BEG §209 Nr. 3). Das Entschädigungsverfahren dient der Durchsetzung
des Entschädigungsrechts, d.h. der im Bundesentschädigungsgesetz geregelten Ansprüche gegen
die Länder der Bundesrepublik. Dieses Entschädigungsrecht ist nicht in der Weise in die Zukunft
gerichtet, daß es für einen unbestimmten Personenkreis Rechtsfolgen an zukünftig eintretende
Tatbestände knüpft. Es regelt vielmehr Folgen des Unrechts, das der deutsche Staat in der
Vergangenheit unter der Herrschaft des Nationalsozialismus verübt hat. Ein begrenzter Teil (§§4,
150, 160 BEG) der Verfolgten (§§1, 2 BEG) kann für Schäden an bestimmten Rechtsgütern
beschränkte Entschädigungsleistungen verlangen. Die Wiedergutmachungsaufgabe, die die
Bundesrepublik und ihre Länder auf diese Weise gegenüber einem bestimmten Personenkreis
übernommen haben, kann befriedigend nur dann erfüllt werden, wenn über alle erhobenen
Ansprüche nicht nur möglichst schnell (§179 Abs. 1 BEG), sondern auch in möglichst gleichmäßiger
Anwendung des sachlichen und des Verfahrensrechts entschieden wird. Das Gebot der
Gleichbehandlung hat daher im Entschädigungsverfahren besonderes Gewicht. Dem wird nur eine
Ordnung des Verfahrens der Entschädigungsgerichte (§208 BEG) gerecht, die möglichst unabhängig
von dem Verlauf des einzelnen Prozesses die gleichmäßige Behandlung aller erhobenen Ansprüche
gewährleistet. Dies sicherzustellen ist eine wichtige Aufgabe (vgl. §219 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BEG) des
Revisionsgerichts in Entschädigungssachen, d.h. des erkennenden Senats des Bundesgerichtshofs.
Die Bindung an die einer aufhebenden Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts zugrunde gelegte
Rechtsauffassung ergibt sich aus der konkreten Gestaltung des einzelnen Rechtsstreits (BGH LM
BGB §675 Nr. 3) und dient vornehmlich seiner Beendigung. Das besondere Gewicht des
Gleichbehandlungsgebots im Entschädigungsverfahren rechtfertigt es, daß sie für die weitere
Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens entfällt, wenn es um eine Frage des Verfahrensrechts geht,
die der Bundesgerichtshof nachträglich in einem anderen Entschädigungsrechtsstreit abweichend
entschieden hat.
Ein durch die aufhebende Entscheidung und ihre Begründung gerechtfertigtes, schutzwürdiges
Vertrauen der Parteien wird dadurch nicht mißachtet. Bei der Bestellung eines ausländischen
Sachverständigen sind die Gerichte in der Regel auf Vorschläge der zuständigen konsularischen
oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik angewiesen. Die Wahrscheinlichkeit, daß der
am besten geeignete Sachverständige ausgewählt wird, ist daher bei Bestellung durch das Gericht
nicht größer als bei Bestellung durch die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik (vgl.
BGH RzW 1965, 466 Nr. 17; 1967, 229). Wenn das Gericht aus eigener Kenntnis einen bestimmten
Sachverständigen für den allein oder am besten geeigneten hält, wird es ihn bestellen, ohne sich
vorher an eine Auslandsvertretung zu wenden. Gewichtiger ist das Vertrauen der Parteien darauf,
daß nach einer Aufhebung aus materiellrechtlichen Gründen die Auffassung des aufhebenden
Gerichts trotz einer späteren abweichenden Entscheidung des Revisionsgerichts erhalten bleibt.
Darum geht es hier jedoch nicht. Es wird auch nicht die formell rechtskräftig gewordene Aufhebung
des seinerzeit mit den Berufungen beider Parteien angefochtenen Urteils und des ihm zugrunde
liegenden Verfahrens in Frage gestellt. Daß die der Aufhebung zugrunde gelegte Rechtsauffassung
für das weitere Verfahren nicht mehr bindend ist, bedeutet auch nicht, daß die konkrete Handlung
des Landgerichts, die in der aufhebenden Entscheidung als fehlerhaft bezeichnet worden ist, im
weiteren Verfahren als fehlerfrei angesehen und verwertet werden durfte. Dem stand schon
entgegen, daß mit dem Urteil des Landgerichts auch das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben
worden ist.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts vom 13. Juni 1963 mit
dem ihm zugrunde liegenden Verfahren auf die Berufungen beider Parteien aufgehoben, weil es auf
dem Gutachten von Dr. G. beruhte und das Landgericht nach der damaligen Auffassung des
Berufungsgerichts die Bestellung des Sachverständigen nicht einer deutschen Auslandsvertretung
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31376374
5 von 7
4/8/2023