einer eventuellen Ursächlichkeit der Verfolgung könnten auch die Gutachten von Dr. J. und Dr. K. ebenso wie das Gutachten von Dr. G. zugrunde gelegt werden, obwohl das Landgericht diese Gutachter nicht namentlich bestimmt habe. Das vorangegangene Berufungsurteil stehe dem nicht entgegen. Zwar habe der Senat durch jene Entscheidung das damals angefochtene Urteil des Landgerichts mit der Begründung aufgehoben, das ihm zugrunde liegende Gutachten von Dr. G. sei unter Verletzung des §404 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustande gekommen; das Gericht müsse den Gutachter im Beweisbeschluß bestellen und dürfe dies nicht einer diplomatischen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland überlassen. An diese Rechtsansicht sei der Senat aber nicht mehr gebunden, weil der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden habe (RzW 1965, 466 Nr. 19), daß in behördlichen oder gerichtlichen Entschädigungsverfahren die Auswahl eines Sachverständigen der zuständigen Auslandsvertretung überlassen werden dürfe, falls der Verfolgte im Ausland lebe und die Untersuchung dort durchgeführt werden solle. Grundsätzlich sei das im Instanzenzug untergeordnete Gericht an die Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts gebunden, die der Aufhebung des angefochtenen Urteils zugrunde liege. Dem entspreche eine Selbstbindung des Rechtsmittelgerichts, wenn das Verfahren nach der Zurückverweisung infolge eines Rechtsmittels wieder zu ihm gelange. Halte sich ein Berufungsgericht an seine Selbstbindung, dann sei die entschiedene Rechtsfrage nunmehr auch der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Dies gelte auch für die Entscheidung einer verfahrensrechtlichen Frage. Für das Verfahren sei danach die Auffassung des Rechtsmittelgerichts zu befolgen. Diese Grundsätze fänden aber zumindest dort ihre Grenze, wo ein dem Rechtsmittelgericht übergeordnetes Gericht zwischen dem ersten und zweiten Erkenntnis die entscheidende Rechtsfrage anders beantwortet habe. Der Verwertung des Gutachtens von Dr. J. stehe auch nicht entgegen, daß das Landgericht ihn unzulässigerweise erst nach Erstattung seines Gutachtens zum Sachverständigen bestellt habe. Seine Bestellung durch das deutsche Generalkonsulat in L. A. sei nicht ordnungsgemäß, weil das Gericht diese Auslandsvertretung damit nicht beauftragt gehabt habe. Eine nachträgliche Ermächtigung sei so wenig möglich wie die nachträgliche Bestellung eines Gutachters zum Sachverständigen. Die Parteien hätten jedoch der Verwertung des Gutachtens von Dr. J. zugestimmt. Das Einverständnis des Beklagten ergebe sich aus seinen Schriftsätzen. Die Einverständniserklärung des Klägers liege in seinem Prozeßverhalten, das zur Erstattung des Gutachtens des Dr. J. geführt habe und das er sich gegenüber seinem nachträglichen Widerspruch entgegenhalten lassen müsse. Der Kläger, der sich im ersten Rechtszug selbst vertreten könne, habe sich in Kenntnis, daß das Gericht Dr. R. zum Sachverständigen bestellt und diesen Beschluß noch nicht geändert habe, Dr. J. zur Untersuchung und Erstattung eines Gutachtens zur Verfügung gestellt, weil er an einer schnellen Erledigung seines Entschädigungsrechtsstreits interessiert gewesen sei. Sein späterer - sachlich noch nicht einmal begründeter - Widerspruch sei demgegenüber unbeachtlich. Erst recht sei ein Widerspruch des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Parteierklärung ohne Bedeutung. Anschließend setzt sich das Berufungsgericht mit den Gutachten von Dr. St., Dr. J. und Dr. K. auseinander mit dem Ergebnis, daß bei keinem der Leiden des Klägers ein ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung wahrscheinlich sei. Soweit Dr. G. eine abgrenzbare Verschlimmerung der seelischen Störungen des Klägers zwischen 1938 und 1943 mit einer durchschnittlichen verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % angenommen habe, hätten dem sowohl Dr. J. als auch Dr. K. widersprochen. Der Senat gebe in diesem Punkt der Ansicht von Dr. K. den Vorzug, weil konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung des psychischen Leidens in diesem Zeitraum und in diesem Umfang durch Verfolgungseinflüsse fehlten. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31376374 3 von 7 4/8/2023

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