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Auf Grund Deiner tatrichterlichen Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht schließlich
entschieden, daß in der fUr die Klägerin in Betracht kommenden Zeit die italienische Regierung von
der nationalsozialistischen deutschen Regierung weder allgemein noch im Falle der Klägerin zu der
Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG). Da das Berufungsgericht
bei seiner Entscheidung nicht gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze oder gegen Denkgesetze
oder Erfahrungssätze verstoßen hat, kann das Ergebnis seiner historischen Würdigung vom
rechtlichen Standpunkt aus nicht beanstandet werden (vgl. BGH RzW 1961, 70 Nr. 25). Das
Berufungsgericht hat auch die Rechtsgrundsätze beachtet, die der Bundesgerichtshof für das
Vorliegen der Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG aufgestellt hat (RzW 1957, 236 Nr.
30; 1958, 70 Nr. 27; 400 Nr. 20; 1960, 209 Nr. 16). Die hiergegen von der Revision erhobenen
Verfahrensrügen sind schon deshalb unzulässig, weil sie nicht ausgeführt sind (§554 Abs. 3 Nr. 2 b
ZPO). Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1967, 217 Nr. 15 kann sich die Klägerin
nicht berufen, weil das Berufungsgericht die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit der italienischen
Internierung ausdrücklich unentschieden gelassen und seine ablehnende Entscheidung hierauf nicht
gestützt hat. Es ist gleichfalls ohne Bedeutung, ob der Beklagte in vergleichbaren Fällen für die
Inhaftierung in Italien Haftentschädigung gewährt hat.
Aus diesen Gründen waren Landgericht und Oberlandesgericht nicht gehindert, den gesamten
Klageanspruch der Klägerin als unbegründet anzusehen. Hieraus rechtfertigt sich die
Kostenentscheidung.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 26.11.1970 – IX ZR 90/68, BeckRS 1970, 31384563
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384563
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5/20/2022