- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Auf Grund Deiner tatrichterlichen Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht schließlich entschieden, daß in der fUr die Klägerin in Betracht kommenden Zeit die italienische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung weder allgemein noch im Falle der Klägerin zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG). Da das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat, kann das Ergebnis seiner historischen Würdigung vom rechtlichen Standpunkt aus nicht beanstandet werden (vgl. BGH RzW 1961, 70 Nr. 25). Das Berufungsgericht hat auch die Rechtsgrundsätze beachtet, die der Bundesgerichtshof für das Vorliegen der Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG aufgestellt hat (RzW 1957, 236 Nr. 30; 1958, 70 Nr. 27; 400 Nr. 20; 1960, 209 Nr. 16). Die hiergegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind schon deshalb unzulässig, weil sie nicht ausgeführt sind (§554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO). Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1967, 217 Nr. 15 kann sich die Klägerin nicht berufen, weil das Berufungsgericht die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit der italienischen Internierung ausdrücklich unentschieden gelassen und seine ablehnende Entscheidung hierauf nicht gestützt hat. Es ist gleichfalls ohne Bedeutung, ob der Beklagte in vergleichbaren Fällen für die Inhaftierung in Italien Haftentschädigung gewährt hat. Aus diesen Gründen waren Landgericht und Oberlandesgericht nicht gehindert, den gesamten Klageanspruch der Klägerin als unbegründet anzusehen. Hieraus rechtfertigt sich die Kostenentscheidung. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 26.11.1970 – IX ZR 90/68, BeckRS 1970, 31384563 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384563 6 von 6 5/20/2022

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