- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
wurde sie in das Lager Ferramonti verbracht, wo sie bis Oktober 1941 verblieb. Anschließend wurde
ihr ein Zwangsaufenthalt in Mirabella Eclano in der süditalienischen Provinz Avellino zugewiesen.
Dort wurde sie im September 1943 befreit.
Die Klägerin hat wegen ihres Freiheitsschadens in der Zeit vom Juni 1940 bis September 1943
Entschädigung beantragt. Die Behörde hat diesen Antrag abgelehnt, weil italienische Behörden die
Freiheitsentziehung durchgeführt hätten und die Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht
vorlägen. Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat der
Beklagte ihr für die Dauer des Lageraufenthalts in Ferramonti 1.800 DM Haftentschädigung
bewilligt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der
Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, ihr 4.050 DM Haftentschädigung zu zahlen und
dem Beklagten die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als das Verfahren durch die Zahlung der
1.800 DM erledigt ist. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Entschädigungspflicht nach §43 Abs. 1 Satz 2 BEG käme
nur dann in Betracht, wenn Italien unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze der Klägerin die
Freiheit entzogen habe und die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden sei, daß die
Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe
oder die Regierung Italiens von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der
Freiheitsentziehung veranlaßt worden sei.
Ob die von der Klägerin behauptete menschenunwürdige Art der Internierung eine Maßnahme unter
Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze darstellte, hat das Berufungsgericht unentschieden
gelassen. Es ist der Ansicht, daß schon die übrigen Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 BEG
nicht gegeben seien. Die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vortrag niemals die deutsche
Staatsangehörigkeit besessen. Auch sei sie nicht am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
durch Verfolgungsmaßnahmen gehindert worden. Sie sei in K. in der Slowakei geboren und habe
dort bis zu ihrer Auswanderung gelebt. Demnach sei sie bis März 1939 tschechoslowakische
Staatsangehörige gewesen. K. habe im Gebiet des am 14. März 1939 gegründeten slowakischen
Staates gelegen. Unabhängig von ihrer Jüdischen Abstammung sei daher für sie ein Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit nicht möglich gewesen. Insoweit sei die Rechtslage anders als bei
den Bewohnern des ehemaligen Staatsgebietes der Tschechoslowakei, das später zum Protektorat
Böhmen und Mähren gehört habe. Die Klägerin könne auch nicht damit gehört werden, sie habe
nach Mähren übersiedeln wollen, sei hieran jedoch wegen ihrer jüdischen Abstammung gehindert
worden. Auf solche mehr oder weniger ungewisse hypothetische Geschehensabläufe könne sie sich
für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht berufen.
Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, daß auch eine Schutzpflicht des Deutschen Reiches
gegenüber der Klägerin nicht bestanden habe. Der mit der Slowakei am 29. März 1939
geschlossene Schutzvertrag habe nur eine Schutzpflicht gegenüber dem slowakischen Staat
begründet, nicht aber das Deutsche Reich berechtigt oder verpflichtet, die Interessen der
slowakischen Staatsbürger im Ausland wahrzunehmen. Eine Schutzpflicht des Deutschen Reiches
gegenüber der Klägerin hätte nur bestanden, wenn diese Angehörige des Protektorats Böhmen und
Mähren oder vom Erwerb der Protektoratsangehörigkeit nur wegen ihrer jüdischen Abstammung
ausgeschlossen gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Klägerin habe außerhalb
des Protektorats gewohnt. Außerdem habe sie nach Verlust der tschechoslowakischen
Staatsangehörigkeit eine andere Staatsangehörigkeit, nämlich die slowakische, erlangt. Diese habe
die Klägerin spätestens mit dem deutsch-slowakischen Vertrag vom 27. Dezember 1939, und zwar
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5/20/2022