Zur Bestimmung der Zuverlässigkeit in § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann dabei ohne Einschränkungen auf die Regelungen in § 5 WaffG zurückgegriffen werden, Gerlemann in: Steindorf, WaffG 10. Aufl. 2015,§ 41 Rn. 5 m.w.N. 53 Hiervon ausgehend ergibt sich die tatbestandlich vorausgesetzte waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers aus den voranstehenden Ausführungen zum Besitzverbot bzgl. erlaubnispflichtiger Waffen. Die seitens des Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unterliegt ebenfalls aus den bereits zu § 41 Abs. 2 WaffG genannten Gründen keinen Bedenken. Fehl geht schließlich der Einwand des Klägers, das Besitzverbot bzgl. erlaubnisfreier Waffen sei „ins Blaue hinein“ ergangen, weil er gar keine erlaubnisfreien Waffen besitze. Das Verbot dient nämlich gerade auch in zulässiger Weise dem Zweck, einen künftigen Waffenbesitz des Klägers zu unterbinden. 54 III. 55 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. 56

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