beharrlich distanziert haben. Wer sich zur Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG auf derartige in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, dem obliegt im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht zudem eine besondere Darlegungspflicht. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 36. 42 Derartige Tatsachen hat der Kläger indes, gleichwohl das Gericht ihn unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des BVerwG vom 19. Juni 2019 mit Verfügung vom 9. September 2019 zur weiteren Stellungnahme aufgefordert hat, nicht angeführt. 43 Unschädlich für das streitige Besitzverbot ist im Übrigen, dass der Kläger weder bei dessen Bekanntgabe tatsächlich im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen war noch dies derzeit ist. Ein waffenrechtliches Besitzverbot gemäß § 41 Abs. 2 WaffG setzt gerade keinen aktuellen Besitz erlaubnispflichtiger Waffen zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbotes voraus; vielmehr kann die zuständige Waffenbehörde dem Adressaten auch den künftigen Besitz erlaubnispflichtiger Waffen untersagen. 44 Eingehend BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 18ff. 45 Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein entsprechendes Waffenbesitzverbot beim Kläger vor, ist die seitens des Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden, wobei sich die Prüfung der Kammer darauf beschränkt, die Entscheidung auf Ermessensfehler nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen. 46 Die Erwägungen des Beklagten insbesondere aus dessen Klageerwiderung vom 7. September 2017, welche die Vertreterin des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und in gem. § 114 S. 2 VwGO zulässiger Weise ergänzend zum Gegenstand des streitbefangenen Bescheides gemacht hat, wonach sich die Voraussetzungen für den Erlass des streitigen Waffenbesitzverbotes insbesondere aus seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Stellung des Klägers als Funktionär innerhalb der NPD ergeben, erweisen sich als tragfähig. 47 Das Waffenbesitzverbot ist im Übrigen auch verhältnismäßig, wobei sich das waffenbehördliche Ermessen ohnehin - so auch hier - regelmäßig in Richtung des Erlasses eines Besitzverbotes verdichtet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen Rechtsgrundlage erfüllt sind. 48 Letztlich stellt das verfügte Besitzverbot bzgl. erlaubnispflichtiger Waffen auch gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger ohnehin über keine waffenrechtliche Erlaubnis in Gestalt einer Waffenbesitzkarte mehr verfügt und ihm nach Lage der Dinge eine solche auch im Hinblick auf seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr erteilt werden dürfte (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), allenfalls einen geringfügigen Eingriff in seine Rechtssphäre dar. 49 2. 50 Auch das Besitzverbot bzgl. erlaubnisfreier Waffen gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist rechtmäßig. Ein solches kann die Waffenbehörde verhängen, wenn über die betroffene Person Tatsachen bekannt werden, dass ihr die für den Erwerb und Besitz solcher Waffen und Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. 51 52

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