Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor
Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist Vorsitzender des Kreisverbandes V. /I. der Nationaldemokratischen Partei
Deutschlands (NPD). Er wendet sich gegen ein ihm gegenüber ausgesprochenes
Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige sowie erlaubnisfreier Waffen und Munition durch
des beklagte Land (im Folgenden: der Beklagte).
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Der Kläger war ursprünglich Inhaber einer Waffenbesitzkarte, die ihm seitens des
Oberkreisdirektors des Kreises C.
im November 1973 erteilt worden war, und auf der in
der Vergangenheit drei Waffen eingetragen waren. Anlässlich des Vereinsverbotes des so
genannten „Nationalen Widerstandes Dortmund“ (NWDO) durch das Ministerium für Inneres
und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2012 fand beim Kläger
am 23. August 2012 auf Grundlage einer Durchsuchungsanordnung der 14. Kammer des
erkennenden Gerichts (Beschluss vom 16. August 2012 – 14 I 96/12) eine
Wohnungsdurchsuchung statt. In dem vorgenannten Durchsuchungsbeschluss wurde der
Kläger als „Hintermann“ des NWDO und „Bindeglied“ zur NPD bezeichnet, der regelmäßig an
den „Kameradschaftsabenden“ des NWDO teilgenommen habe.
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Bei der Wohnungsdurchsuchung am damaligen Anwesen des Klägers in der Q.---straße ---fanden die eingesetzten Polizeibeamten zwei in der Waffenbesitzkarte des Klägers
eingetragene Waffen (ein Karabiner Marke „Mauser“ und ein Revolver Marke „Colt Trooper“,
dieser in einer verschlossenen Kassette), diverse Waffenteile und ca. 1.000 Schuss Munition
in einem unverschlossenen Kleiderschrank im Schlafzimmer auf. Über den Verbleib der
dritten auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Pistole (Walther PPK Kaliber 7,65 mm)
konnte oder wollte der Kläger zunächst keine Angaben machen; im Dezember 2012 übergab
er diese dann der zuständigen Waffenbehörde in Einzelteile zerlegt zusammen mit 45 Schuss
Munition. Nach Anhörung des Klägers widerrief der Beklagte dessen Waffenbesitzkarte mit
Bescheid vom 28. Juni 2013 und verwies zur Begründung darauf, dass der Kläger wegen der
festgestellten Verstöße gegen waffenrechtliche Verwahrungsvorschriften als waffenrechtlich
unzuverlässig einzustufen sei. In einem gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte
angestrengten Klageverfahren gleichen Rubrums vor dem erkennenden Gericht - 17 K
3173/13 - verglichen sich die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.
Oktober 2014 dahingehend, dass der Beklagte dem Kläger zusagte, ihm die im August 2012
festgestellten Mängel bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition ab dem 1. März 2016
bei einer Neuerteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr entgegenzuhalten.
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