Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Vorsitzender des Kreisverbandes V. /I. der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Er wendet sich gegen ein ihm gegenüber ausgesprochenes Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige sowie erlaubnisfreier Waffen und Munition durch des beklagte Land (im Folgenden: der Beklagte). 1 Der Kläger war ursprünglich Inhaber einer Waffenbesitzkarte, die ihm seitens des Oberkreisdirektors des Kreises C. im November 1973 erteilt worden war, und auf der in der Vergangenheit drei Waffen eingetragen waren. Anlässlich des Vereinsverbotes des so genannten „Nationalen Widerstandes Dortmund“ (NWDO) durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2012 fand beim Kläger am 23. August 2012 auf Grundlage einer Durchsuchungsanordnung der 14. Kammer des erkennenden Gerichts (Beschluss vom 16. August 2012 – 14 I 96/12) eine Wohnungsdurchsuchung statt. In dem vorgenannten Durchsuchungsbeschluss wurde der Kläger als „Hintermann“ des NWDO und „Bindeglied“ zur NPD bezeichnet, der regelmäßig an den „Kameradschaftsabenden“ des NWDO teilgenommen habe. 2 Bei der Wohnungsdurchsuchung am damaligen Anwesen des Klägers in der Q.---straße ---fanden die eingesetzten Polizeibeamten zwei in der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragene Waffen (ein Karabiner Marke „Mauser“ und ein Revolver Marke „Colt Trooper“, dieser in einer verschlossenen Kassette), diverse Waffenteile und ca. 1.000 Schuss Munition in einem unverschlossenen Kleiderschrank im Schlafzimmer auf. Über den Verbleib der dritten auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Pistole (Walther PPK Kaliber 7,65 mm) konnte oder wollte der Kläger zunächst keine Angaben machen; im Dezember 2012 übergab er diese dann der zuständigen Waffenbehörde in Einzelteile zerlegt zusammen mit 45 Schuss Munition. Nach Anhörung des Klägers widerrief der Beklagte dessen Waffenbesitzkarte mit Bescheid vom 28. Juni 2013 und verwies zur Begründung darauf, dass der Kläger wegen der festgestellten Verstöße gegen waffenrechtliche Verwahrungsvorschriften als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen sei. In einem gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte angestrengten Klageverfahren gleichen Rubrums vor dem erkennenden Gericht - 17 K 3173/13 - verglichen sich die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2014 dahingehend, dass der Beklagte dem Kläger zusagte, ihm die im August 2012 festgestellten Mängel bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition ab dem 1. März 2016 bei einer Neuerteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr entgegenzuhalten. 3 4

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