Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 532/17
Datum:
05.12.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 532/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:1205.17K532.17.00
Normen:
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit b); Nr. 3 lit. a); § 41 Abs. 1 und Abs. 2
Leitsätze:
1. Das Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41
Abs. 2 WaffG kann geboten sein, wenn der Adressat die
Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen
Erlaubnis nicht erfüllt, namentlich weil er i.S.d. § 5 WaffG
waffenrechtlich unzuverlässig ist.
2. Wer innerhalb der NPD leitende Funktionen - hier: Vorsitzender
eines Kreisverbandes - wahrnimmt, ist i.d.R. gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3
lit. a) WaffG waffenrechtlich unzuverlässig, weil er durch seine
Stellung innerhalb der NPD Bestrebungen gegen die
verfassungsmäßige Ordnung verfolgt bzw. unterstützt.
3. Eine Widerlegung der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 WaffG
setzt im zuvor genannten Fall voraus, dass der Betroffene sich von
hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder
einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und
Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich
distanziert. Ihn trifft insoweit eine besondere Darlegungspflicht.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.