der Berufstätigkeit 1946 in Polen wegen der Übersiedlung in die Bundesrepublik im Auge
hat, stützt es sich möglicherweise auf den Umkehrschluß des §9 Abs. 3 BEG, daß es an
einer durch die Verfolgung hervorgerufenen Zwangslage fehlte, so daß sich die Klägerin
entgegenhalten lassen müsse, sie habe durch das Verlassen ihrer früheren Heimat die
bisherige Erwerbstätigkeit selbst aufgegeben. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der
Senat in RzW. 1972, 63 Nr. 19 ausgeführt hat, entspricht es dem
Pauschalierungsgedanken des §75 BEG n.F., daß der Entschädigungszeitraum außer in
den dort geregelten Fällen nur noch endet, wenn der Verfolgte seine
Schadensminderungspflicht nach §9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit §254 BGB verletzt
hat, der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die
Verfolgung eingetreten wäre (§9 Abs. 5 BEG) oder der Verfolgte tatsächlich nicht mehr
arbeitsfähig ist (§79 BEG). Daher kann die "freiwillige Berufsaufgabe" für sich allein den
Entschädigungszeitraum nicht beenden. Nur wenn die Berufsaufgabe der Pflicht
widerspricht, den Schaden zu mindern (§9 Abs. 1 BEG, §254 Abs. 2 BGB), endet der
Entschädigungszeitraum in dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte aus der aufgegebenen
Erwerbstätigkeit die ausreichende Lebensgrundlege wiedererlangt hätte. Ist die
Schadensminderungspflicht nicht verletzt, so wird der fortbestehende
Einkommensschaden weiterhin dem Verfolger und dem für ihn einstehenden
Entsch digungspflichtigen zugerechnet; es bedarf nicht der Feststellung, daß der
weitere Schaden noch auf der Verfolgung beruhe. Insoweit wird an den Entscheidungen
RzW. 1960, 317 Nr. 26; 1963, 223 Nr. 16 nicht mehr festgehalten. Im vorliegenden Fall
fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin schuldhaft im Sinne von §9 Abs. 1 BEG,
§§254, 276 BGB gehandelt hat, als sie das Vertreibungsgebiet 1946 verlie��; denn als
deutsche Volkszugehörige mußte sie stets mit Vertreibungsmaßnahmen der polnischen
Behörden rechnen. Ebensowenig kann das Ende des Entschädigungszeitraums damit
begründet werden, daß die Klägerin seit ihrer Übersiedlung nach Deutschland und
später nach Israel aus freien Stücken nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Eine
berufsgeschädigte Verfolgte nutzt ihre Arbeitskraft in einer §9 Abs. 1 BEG, §254 Abs. 2
BGB genügenden Weise, wenn sie als Ehefrau den Familienhaushalt führt. Sie ist nicht
verpflichtet, daneben eine Erwerbsarbeit aufzunehmen oder beizubehalten (BGH RzW.
1970, 219 Nr. 16). Für die Jahre in Deutschland stellt sich die Frage der
Haushaltsführung für die Klägerin nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
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