Verfolgungsgründen des §1 BEG am 12. September 1939 zur Flucht von Bielitz nach
Lemberg veranlaßt worden und dadurch aus ihrer Tätigkeit im privaten Dienst vorzeitig
ausgeschieden (§§87 Abs. 1, 88 Nr. 3 BEG). Der Entschädigungszeitraum bemißt sich
nach §§92 Abs. 1, 75 BEG danach, ab wann die Klägerin ihre frühere oder eine
gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfange wieder aufgenommen oder in einer
neuen Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat. Selbst wenn
sie nach ihrer Rückkehr aus der Sowjetunion im Jahre 1945 in ihrer Heimat ihre frühere
Tätigkeit wieder aufgenommen haben sollte, würde der Entschädigungszeitraum nach
§75 Abs. 1 Satz 1 BEG mit §12 Abs. 1 der 3. DV-BEG dadurch nur enden, wenn für
irgendeinen Zeitpunkt vor der Auswanderung der Klägerin die Feststellung geboten wäre,
daß ihr das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit im gewöhnlichen Verlauf der Dinge
bis zur Ersetzung durch eine entsprechende Versorgung erhalten bleiben würde (BGH
RzW. 1969, 196 Nr. 27). Denn erst bei einer solchen Prognose waren die Einkünfte
nachhaltig im Sinne des §12 Abs. 1 der 3. DV-BEG. Daß die Klägerin bereits im Sommer
1946 ausgewandert ist und spätestens damit ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgegeben
hat, ist möglicherweise ein Indiz gegen die Nachhaltigkeit das Arbeitseinkommens. Seit
Mitte 1946 hat die Klägerin nach ihren Angaben, von denen auch das Berufungsgericht
ausgeht, keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, die ihr eine ausreichende
Lebensgrundlage gemäß §75 Abs. 2 BEG bietet. Da sie 1945 geheiratet hat und auch bei
Schluß der letzten mündlichen Verhandlung noch verheiratet war, würde der
Entschädigungszeitraum bei der Klägerin, deren wirtschaftliche Stellung sich durch das
Einkommen ihres Ehemannes bestimmt, nach §75 BEG enden, sobald das
Manneseinkommen oder etwaiges Einkommen der Klägerin zusammen mit dem
Einkommen ihres Mannes den für sie maßgeblichen Tabellensatz der Anlage 1 zur 3. DVBEG um die Hälfte übersteigt (BGH RzW. 1967, 407 Nr. 20). Danach könnte sie
frühestens in den Jahren nach 1956 durch den ihr zustehenden Anteil am Einkommen
ihres Ehemannes eine wirtschaftliche Stellung erlangt haben, die derjenigen des ihr
vergleichbaren Bundesbeamten des einfachen Dienstes entsprach. Das verkennt auch
das Berufungsgericht nicht. Es meint aber unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, der Entschädigungszeitraum habe bei der Klägerin deshalb am
31. Dezember 1946 geendet, weil ihre weitere Schädigung im beruflichen Fortkommen
nicht mehr auf der Verfolgung beruhe. Soweit das Oberlandesgericht dabei die Aufgabe
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