Dabei wurde sie in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und der Entschädigungszeitraum bis 31. Dezember 1946 begrenzt. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Zahlung von weiteren 36.467 DM Kapitalentschädigung. Sie müsse mindestens in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht werden; auch müsse der Entschädigungszeitraum bis heute ausgedehnt werden, da sie nach der Verfolgung nie mehr eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hält die Einreihung der Klägerin in den einfachen Dienst für gerechtfertigt. Ihr jährliches Einkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung habe 2.768,10 RM betragen und liege damit um 31,90 RM unter dem für den vergleichbaren mittleren Dienst maßgeblichen Tabellenwert von 2.800 RM. Auch ihre Berufsausbildung rechtfertige keine höhere Einreihung. Sie habe nach dem Besuch der Volks-, Bürger- und Handelsschule mit 16 Jahren ihre Berufstätigkeit als Büroangestellte begonnen. Diese Ausbildung habe keine Berufsaussichten erölnet, die die Laufbahn einer Büroangestellten im vergleichbaren mittleren Dienst ermöglichen würden. Der Entschädigungszeitraum könne nicht über den 31. Dezember 1946 hinaus ausgedehnt werden. Zwar habe die Klägerin frühestens ab 1957 durch den ihr zustehenden Anteil am Einkommen ihres Ehemannes eine wirtschaftliche Stellung erlangt, die derjenigen eines vergleichbaren Bundesbeamten des einfachen Dienstes entsprochen habe. Jedoch könne unabhängig hiervon ein Berufsschaden nicht entschädigt werden, der nicht mehr auf der Verfolgung beruhe, wofür auch ein eigener Entschluß des Verfolgten ursächlich gewesen sein könne. Die Klägerin sei Ende 1945 in ihre Heimat nach Bielitz zurückgekehrt, habe dort geheiratet und sich auch wieder beruflich betätigt. Damit sei die Verfolgung beendet gewesen. Als Gründe für ihre Flucht aus Polen habe sie ihre Gegnerschaft zum kommunistischen Regime und ihre deutsche Volkszugehörigkeit angegeben. Nicht die weiteren Auswirkungen der Verfolgung, sondern die Felgen des Krieges hätten somit die Klägerin genötigt, Polen zu verlassen und sich nach Deutschland zu begeben. In Deutschland habe sie sich von vornherein nicht um Arbeit bemüht, weil sie entschlossen gewesen sei, nach Israel auszuwandern. Der Schaden, der ihr durch die Untätigkeit und durch die Auswanderung nach Israel in ihrem beruflichen Fortkommen seitdem entstanden sei, beruhe deshalb auf ihrem frei von 2

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