BGH_Urteil vom 05.10.1972 – IX ZR 79/70 LG Stuttgart; OLG Stuttgart26.10.1967
BGH, Urteil vom 05.10.1972 – IX ZR 79/70LG Stuttgart; OLG Stuttgart26.10.1967 Titel:
BGH: Urteil vom 05.10.1972 - IX ZR 79/70 Normenketten: § 9 Abs. 1 BEG § 3 BEG § 75
BEG
Amtlicher Leitsatz: Die freiwillige Berufsaufgabe beendet für sich allein den
Entschädigungszeitraum nicht. Nur wenn die Berufsaufgabe der Pflicht widerspricht,
den Schaden zu mindern (§9 Abs. 1 BEG, §254 Abs. 2 BGB), endet der
Entschädigungszeitraum in dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte aus der aufgegebenen
Erwerbstätigkeit die ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt hätte (unter Aufgabe
von BGH RzW. 1960, 317 Nr. 26; 1963, 223 Nr. 16).
Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 5. Oktober 1972
Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
Oktober 1972 durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Portmann
für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird
zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren
ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Die 1913 in Krakau geborene Klägerin
ist Jüdin deutscher Volkszugehörigkeit. Bis zu ihrer verfolgungsbedingten Flucht nach
Lemberg am 12. September 1939 war sie in Bielitz/Schlesien als Buchhalterin und
Büroabteilungsleiterin tätig. Nach längerem Zwangsaufenthalt in Sibirien kehrte sie
Ende November/Anfang Dezember 1945 nach Bielitz zurück, wo sie ihren jetzigen
Ehemann heiratete. Mit diesem verließ sie kurz nach Geburt einer Tochter 1946 Polen
und begab sich in das DP-Lager Ulm. Von dort aus wanderte sie am 7. Juni 1949 mit
ihrem Ehemann nach Israel aus, wo sie noch heute lebt. Die Klägerin hat fristgemäß
Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Sie habe
durch die Verfolgung ihre Stellung in Bielitz verloren und sei seitdem nie mehr
berufstätig gewesen. Die Behörde hat den Antrag abgelehnt, weil die Klägerin nicht
Vertriebene im Sinne von §1 BVFG sei. Auf ihre auf Zahlung des Höchstbetrages von
40.000 DM lautende Klage sind ihr 3.533 DM Kapitalentschädigung zuerkannt worden.
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