Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr
alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht
beeinträchtigen. Dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und –
wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten
Sinn entspricht – klarzustellen, wie er seine Aussage versteht. Eine auf Unterlassung
zielende Verurteilung des Zivilgerichts kann der Äußernde nach der Rechtsprechung
vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die
mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt
entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen
(BVerfG a.a.O.).
Danach ist die streitgegenständliche Äußerung, die Zusammenarbeit mit dem X sei „nach
antisemitischen Äußerungen“ beendet worden, mehrdeutig. Ein verständiger
Durchschnittsrezipient kann das Wort „nach“ sowohl temporär als auch kausal verstehen; die
Zusammenarbeit kann entweder zeitlich nach oder auf Grund von antisemitischen
Äußerungen beendet worden sein.
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Dem steht der Link auf die dapd-Meldung nicht entgegen. Denn unabhängig von der Frage,
inwiefern die Verlinkung in die Auslegung der Äußerung mit einzubeziehen ist, nimmt sie der
streitgegenständlichen Äußerung die Mehrdeutigkeit nicht. Auch nach der Lektüre der
verlinkten Meldung kann die Äußerung sowohl temporär als auch kausal verstanden werden.
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In beiden Varianten enthält die Äußerung eine Tatsachenbehauptung, da es dem Beweis
zugänglich ist, wann und aus welchem Grund die Zusammenarbeit des Klägers mit dem
Sender X beendet wurde.
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Beide Deutungsvarianten sind wahr.
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aa. Unstreitig ist der Vertrag mit dem X zeitlich nach den kritisierten Äußerungen des Klägers
beendet worden.
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bb. Ebenfalls waren die Äußerungen ursächlich für die Beendigung des Vertrages.
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Zwar waren die kritisierten Äußerungen des Klägers nicht unmittelbar ausschlaggebend für
die Beendigung der Zusammenarbeit, sondern der Umstand, dass sich der Kläger nicht an
die Sendevorgaben hielt. Dennoch kann eine solche mittelbare Verknüpfung als ursächlich
für die Vertragsbeendigung bezeichnet und mit dem Wort „nach“ beschrieben werden.
Vergleichbar ist bei einem Straftäter, der zunächst auf Bewährung zu einer Haftstrafe
verurteilt wird und bei dem die Bewährung sodann aufgehoben wird, dennoch die der
Verurteilung zugrunde liegende Straftat ursächlich dafür, dass er eine Freiheitsstrafe
verbüßen muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wort „nach“ weniger intensiv auf eine
unmittelbare Kausalität hindeutet als etwa das Wort „wegen“.
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Dem widerspricht nicht die Behauptung des Klägers, die Vorgaben des X über die Inhalte
seiner Sendung seien unabhängig von und vor der Nachricht des Herrn C erfolgt. Denn auch
vor der Veröffentlichung der E-Mail durch Herrn C kann es bereits zu entsprechend
kritisierten Äußerungen des Klägers gekommen sein, so dass diese den X veranlasst haben
können, dem Kläger Vorgaben für seine Sendung zu machen. Hierfür spricht die
Pressemitteilung des X vom 23.11.2011, nach der es „zahlreiche“ Beiträge des Klägers
gegeben hat, die nicht den journalistischen Standards des X entsprochen hätten. „Daraufhin“
seien verbindliche Vereinbarungen über die Gestaltung der Sendung getroffen worden.
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