Landgericht Köln, 28 O 264/15
Datum:
09.03.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 264/15
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:0309.28O264.15.00
Tenor:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die
Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Moderator und Produzent der Sendung „Q“, die unter der Website www.Q.de
sowie auf Youtube ausgestrahlt wird. Zuvor war er Moderator der Radiosendung Q, die vom
X (X) über den Radiosender Radio G ausgestrahlt wurde. Die Beklagte ist verantwortlich für
das Online Nachrichten-Magazin „Y.de“, das auf www.Y.de abrufbar ist.
2
Dem Kläger wurden im Jahre 2011 Vorwürfe gemacht, er verbreite antisemitisches
Gedankengut. In einer E-Mail des Klägers an einen Hörer äußerte jener sich u.a. über den
Holocaust, über Juden im Allgemeinen und über die Rolle Israels. Für Einzelheiten wird auf
die Anlage K6 verwiesen. Der Publizist C veröffentlichte Teile dieser E-Mail am 6.11.2011 im
Internet und wandte sich an den X.
3
Der X setzte daraufhin zunächst die Sendung des Klägers aus und sendete vier Stunden
unmoderiert Musik. Hierzu erklärte sich der Sender in einer Pressemitteilung vom 7.11.2011,
dass der Grund die neuen Vorwürfe gegenüber dem Kläger seien und der X sowie der Kläger
vor einem Schaden bewahrt und eine Eskalation vermieden werden sollten. Am 9.11.2011
teilte der X in einer weiteren Pressemitteilung mit, dass er die Vorwürfe für unbegründet halte
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