Beschuldigungen Herrn O. zu vernehmen hatte (er sollte Gelder der Kommunistischen
Partei zur Verfügung gestellt haben) und der ferner von Herrn D. und von dem Herren
Polizeipräsidenten ausersehen war, als Kommissar in die Firma M. G.m.b.H. eingesetzt
zu werden. ... Wir fordern daher, dass Herr Geheimrat R., der auf diesem Gebiet schon
große Erfolge erzielt hat, und energisch durchzugreifen weiß, und außerdem der Vertrauensmann von Herrn D. ist, in dieses Amt als Kommissar eingesetzt wird. ... Ein Beweis, dass entlassenes Personal heute nicht mit irgendeiner Unterstützung aus diesem
Fonds rechnen kann, ist der, dass der Frau W. die Auskunft gegeben wurde, den Antrag
zu wiederholen, wenn Herr O. von seiner Reise zurückgekehrt sein wird, die wahrscheinlich nicht stattfinden wird, da er an der Grenze wegen politischer Sachen verhaftet werden würde.“
18
Tatsächlich wurden ein Treuhänder (Freiherr B.) eingesetzt und – zur Absicherung der
Erbschaftssteuerschulden – die Geschäftsanteile vom Fiskus gepfändet. Außerdem wurde in der Zeit vom 20. Juni bis zum 11. August 1933 eine außerordentliche Betriebsprüfung durchgeführt, die drei Ziele hatte: „a) Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnis
der Erbin B.und der Vermächtnisnehmer Eheleute O., b) Beschaffung von Unterlagen für
die Verhandlungen zwecks anderweitiger Sicherheitsleistungen und Festsetzung von Ratenzahlungen [wegen der Erbschaftssteuerschulden] und c) Nachprüfung der gegen den
Direktor O. und seine Geschäftsführung erhobenen Beschuldigungen“ (Bericht des Betriebsprüfers Obersteuerinspektor E. vom August oder September 1933).
19
Der Prüfer stellte fest, dass sich der Gesamtbesitz der Erbin bestehend aus Forderungen
an die M. GmbH (2.164.783,82 RM), Grundstückswerten (1.108.132,- RM), sonstigen inländischen Werten (50.982,26 RM) und Auslandsbesitz (304.055,- RM) auf 3.627.953,RM belaufe, obwohl in dem „endgültigen Erbschaftssteuerbescheid die Höhe des Erwerbs der Erbin auf 6.712.821,- RM festgesetzt worden ist“, sodass sich ein Unterschied
von 3.084.868,- RM ergibt, der einen Erbschaftssteuererlass in Höhe von 1.883.506,80
RM rechtfertige (Tz. 13 und 14). Außerdem stellte der Prüfer fest, dass die für die Vermächtnisnehmer, die Eheleute O., festgesetzte Erbschaftssteuer (1.130.445,40 RM) „aus
dem Grunde der Entwertung“ um 344.866,60 RM reduziert werden könne (Tz. 17). Eine
Verbindung des Direktors O. mit der K.P.D. ist nicht ermittelt worden (Tz. 24).
20
In einem Aktenvermerk vom 18. September 1933 steht, dass der Prüfer B. vom Finanzamt Steglitz „eine sofortige Überprüfung der Auslandsgeschäfte der Firmen a) M. GmbH,
B-Stadt W., L. Str. .., B9 J., Bankgeschäft, B-Stadt, A. .., … wegen etwaiger Kapitalverschiebung oder Beihilfe dazu“ für erforderlich halte, weil die Firma M. seit Monaten „auffallend hohe Beträge vermutlich aus dem Verkauf von Juwelen und Edelmetallen auf ihr
Konto bei dem Bankgeschäft J. eingezahlt habe“. Der Obersteuerinspektor E. habe dazu
erklärt, „dass die Firma M. außer laufenden Kontokorrentkrediten von J. noch einen ungesicherten Sonderkredit in Höhe von 700.000 RM zur Durchführung von Aufkäufen russischer Kunstgegenstände (Juwelen und Gemälde) erhalten habe“, sodass sie sich verpflichten musste, ihre Gesamteinnahmen nur an J. abzuführen.
21
Am 13. Oktober 1933 schlossen die M. GmbH „nebst Tochtergesellschaften“ mit dem
Bankhaus J. einen Sicherungsübereignungsvertrag, der nicht vorgelegt kann, der aber
in dem das Bankhaus betreffenden Betriebsprüfungsbericht vom 30. August 1938 – auszugsweise – erwähnt wird: „Dieser Firma war ein Kredit von 1.000.000 RM von der Steuerpflichtigen eingeräumt worden. Laut Sicherungsübereignungsvertrag v. 13.10.1933
übereignete M. GmbH, nebst Tochtergesellschaften‚ zur Sicherung aller Ansprüche,
die dem Bankhaus aus dieser Kredithergabe ... zustehen oder erwachsen werden, dem
- Seite 4 von 13 -