Kapitalentschädigung unabhängig ist - gemäß §93 Satz 2 BEG bei Bemessung der Rente
neben seinem Lebensalter auch die ihm nach §92 BEG zustehende
Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen. Das BEG hat die Frage, in welcher
Weise diese Berücksichtigung zu erfolgen hat, nicht selbst geregelt, sondern diese Regelung
der Durchführungsverordnung überlassen. Nach §33 3. DV-BEG in der Fassung der 3.
ÄndVO vom 8. Mai 1961 (BGBl. I 521) wird die Jahresrente durch Teilung der festgesetzten
Kapitalentschädigung unter Anwendung der in Abs. 2 für die jeweilige Lebensaltersstufe
bestimmten Teilungszahl errechnet. Unter Festsetzung in diesem Sinne ist, wie schon die
Fassung des §80 BEG ergibt, die Entscheidung über die Kapitalentschädigung nach Grund
und Höhe zu verstehen. Die Bestimmung des §80 BEG, die auf die Zeit nach der Festsetzung
der Kapitalentschädigung abstellt und für diese Zeit über die bereits festgesetzte
Kapitalentschädigung hinaus weitere Leistungen vorsieht, kann folglich hier nicht aum Zuge
kommen, da nach dem klaren Wortlaut des §33 3. DV-BEG die
festgesetzte Kapitalentschädigung maßgebend ist. Wird nach §93 BEG anstelle einer
Kapitalentschädigung der Anspruch auf Rente geltend gemacht, ohne daß vorher eine
Kapitalentschädigung festgesetzt worden ist, wie im vorliegenden Fall, so kann zwar, streng
genommen, nicht mehr der Anspruch auf eine Kapitalentschädigung festgesetzt werden.
Gleichwohl ist jedoch die Kapitalentschädigung festzusetzen, d.h. hier zu errechnen, weil sie
eine der Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Rente bildet. Festgesetzt oder errechnet
kann aber der Anspruch auf eine Kapitalentschädigung nur in dem Umfang werden, in dem er
bis zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits erwachsen ist. Beträge, die möglicherweise
gemäß §80 BEG nach der Festsetzung dem Verfolgten anwachsen, können daher, entgegen
der von der Revision und von van Dam/Loos (BEG §93 Anm. 5) vertretenen Auffassung bei
der für die Höhe der Rente maßgebenden Festsetzung der Kapitalentschädigung nicht
berücksichtigt werden. Vielmehr muß sich ein in unselbständiger Tätigkeit geschädigter
Verfolgter mit der Rente begnügen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Rentenanspruch errechnet. Die nach §92 BEG i.V. mit §33 3. DV-BEG bei der Berechnung
der Rente zu berücksichtigende Kapitalentschädigung kann sich deshalb auch
nicht nachträglich gemäß §80 BEG erhöhen. Dafür, ob die Voraussetzungen für das
Rentenwahlrecht vorliegen, sind nach §94 BEG die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Entscheidung maßgebend. Die Entscheidung soll endgültig und abschließend feststellen, ob
dem Verfolgten ein Anspruch auf Rente zusteht (Blessin/Ehrig/Wilden, 3. Aufl. BEG §94
Anm. 4). Dies gilt nicht nur für den Anspruch als solchen, sondern auch für seine Höhe, wie
die Regelung des §33 Abs. 1 3. DV-BEG erkennen läßt. Der Bemessung der Rente ist daher