Kapitalentschädigung unabhängig ist - gemäß §93 Satz 2 BEG bei Bemessung der Rente neben seinem Lebensalter auch die ihm nach §92 BEG zustehende Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen. Das BEG hat die Frage, in welcher Weise diese Berücksichtigung zu erfolgen hat, nicht selbst geregelt, sondern diese Regelung der Durchführungsverordnung überlassen. Nach §33 3. DV-BEG in der Fassung der 3. ÄndVO vom 8. Mai 1961 (BGBl. I 521) wird die Jahresrente durch Teilung der festgesetzten Kapitalentschädigung unter Anwendung der in Abs. 2 für die jeweilige Lebensaltersstufe bestimmten Teilungszahl errechnet. Unter Festsetzung in diesem Sinne ist, wie schon die Fassung des §80 BEG ergibt, die Entscheidung über die Kapitalentschädigung nach Grund und Höhe zu verstehen. Die Bestimmung des §80 BEG, die auf die Zeit nach der Festsetzung der Kapitalentschädigung abstellt und für diese Zeit über die bereits festgesetzte Kapitalentschädigung hinaus weitere Leistungen vorsieht, kann folglich hier nicht aum Zuge kommen, da nach dem klaren Wortlaut des §33 3. DV-BEG die festgesetzte Kapitalentschädigung maßgebend ist. Wird nach §93 BEG anstelle einer Kapitalentschädigung der Anspruch auf Rente geltend gemacht, ohne daß vorher eine Kapitalentschädigung festgesetzt worden ist, wie im vorliegenden Fall, so kann zwar, streng genommen, nicht mehr der Anspruch auf eine Kapitalentschädigung festgesetzt werden. Gleichwohl ist jedoch die Kapitalentschädigung festzusetzen, d.h. hier zu errechnen, weil sie eine der Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Rente bildet. Festgesetzt oder errechnet kann aber der Anspruch auf eine Kapitalentschädigung nur in dem Umfang werden, in dem er bis zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits erwachsen ist. Beträge, die möglicherweise gemäß §80 BEG nach der Festsetzung dem Verfolgten anwachsen, können daher, entgegen der von der Revision und von van Dam/Loos (BEG §93 Anm. 5) vertretenen Auffassung bei der für die Höhe der Rente maßgebenden Festsetzung der Kapitalentschädigung nicht berücksichtigt werden. Vielmehr muß sich ein in unselbständiger Tätigkeit geschädigter Verfolgter mit der Rente begnügen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenanspruch errechnet. Die nach §92 BEG i.V. mit §33 3. DV-BEG bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigende Kapitalentschädigung kann sich deshalb auch nicht nachträglich gemäß §80 BEG erhöhen. Dafür, ob die Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht vorliegen, sind nach §94 BEG die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Die Entscheidung soll endgültig und abschließend feststellen, ob dem Verfolgten ein Anspruch auf Rente zusteht (Blessin/Ehrig/Wilden, 3. Aufl. BEG §94 Anm. 4). Dies gilt nicht nur für den Anspruch als solchen, sondern auch für seine Höhe, wie die Regelung des §33 Abs. 1 3. DV-BEG erkennen läßt. Der Bemessung der Rente ist daher

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