erwerbsfähig, aber in ihrer Berufstätigkeit nicht mehr als 50 % arbeitsfähig ist. Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte mit einem der Klägerin am 1. Juli 1961 zugestellten Änderungsbescheid die Rente der Klägerin auf Grund der Bestimmungen der 3. ÄndVO vom 8. Mai 1961 (BGBl. I 521) mit Wirkung vom 1. Januar 1961 an auf 610 DM monatlich erhöht. Mit Rücksicht hierauf hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Rente von monatlich 610 DM (statt nur 549 DM) für die Zeit ab 1. Januar 1961 und, hilfsweise, eine entsprechende Feststellung begehrt hat. Die Beklagte hat der Erledigterklärung widersprochen. Sie hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Neufestsetzung gemäß §206 BEG mit der Erwägung verneint, daß eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eingetreten sei. Auch im übrigen könne, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Klägerin keinen Anspruch auf erhöhte Rentenleistungen geltend machen. Die Klägerin habe im Vorprozeß den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 13. Juni 1958 nicht umfassend genug angefochten und es unterlassen, entsprechende Anträge, notfalls Feststellungsanträge, auf Zubilligung höherer Rentenleistungen mit der Begründung zu stellen, daß der Schadenszeitraum noch nicht beendet sei, die der Rentenberechnung zugrundeliegende Kapitalentschädigung sich also nach §80 BEG noch erhöhen könne. 2. Diese Entscheidung hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Ob der von der Revision bekämpften Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bereits im Vorprozeß die Beachtung des §80 BEG hätte herbeiführen müssen, beigetreten werden kann, mag auf sich beruhen. Denn entgegen der Meinung der Revision ist hier für eine Anwendung des §80 BEG kein Raum. §80 BEG, der dem §32 Abs. 2 BErgG entspricht, regelt diejenigen Fälle, in denen bei der Festsetzung der Kapitalentschädigung durch das Entschädigungsorgan der Entschädigungszeitraum noch nicht beendet ist, die Voraussetzungen für die Leistung einer Kapitalentschädigung gemäß §75 BEG also noch fortbestehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann soll dem Verfolgten die Kapitalentschädigung in Teilbeträgen einstweilen weitergewährt, ihm also die weitere Entschädigung nicht bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Ende des Entschädigungszeitraums feststeht, einstweilen vorenthalten werden. Die Bestimmung des §80 BEG findet nach §92 Abs. 1 BEG auch auf die Kapitalentschädigung der in früheren privaten Dienstverhältnissen geschädigten Verfolgten Anwendung. Wählt ein solcher Verfolgter die Rente, so ist - anders als bei dem in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten, dessen Rente gemäß §81 Satz 2 BEG von der Höhe der

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