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- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Kläger sei dieser Schutz nicht aus Verfolgungsgründen versagt worden. Er sei genauso behandelt
worden, wie jeder andere vor Kriegsausbruch in England befindliche Reichsdeutsche. Die Deutsche
Botschaft in London habe eine Anweisung des Auswärtigen Amtes vom 25. August 1939, allen
Reichsdeutschen anzuraten, das Land auf schnellstem Wege zu verlassen, durch Vermittlung der
Nachrichtenagentur Reuter bekanntgegeben; anschließend hätten alle britischen Zeitungen und der
Londoner Rundfunk diese Nachricht veröffentlicht. Darin seien alle Reichsdeutschen, also auch die
jüdischen, hinreichend gewarnt und zur Rückkehr in das Deutsche Reich aufgefordert worden. Dem
Kläger sei somit der erforderliche und allein mögliche diplomatische Schutz gewährt worden. Zwar
habe er in das Deutsche Reich nicht zurückkehren können und wollen, weil er dort wieder verfolgt
worden wäre. Er habe aber im März 1961 gegenüber der Entschädigungsbehörde vorgetragen, bei
einer Warnung vor dem bevorstehenden Kriegsausbruch würde er sofort in das neutrale Irland
geflüchtet sein. Diese Möglichkeit sei dem Kläger durch die in ganz England öffentlich
bekanntgemachte Warnung der Deutschen Botschaft in London eröffnet worden. Er habe sie nicht
genutzt, und das beweise, daß er damals aus eigener freier Entscheidung nicht beabsichtigt habe,
England zu verlassen. Daher könne er sich heute nicht darauf berufen, daß er in einem
Flüchtlingslager untergebracht und völlig mittellos gewesen sei und ein Visum für Irland nicht
kurzfristig habe bekommen können. Das sei unerheblich. Es komme nicht darauf an, daß er durch
die Verfolgung zur Auswanderung gezwungen und in die illegale Einwanderung, die die
Freiheitsentziehung erst ermöglicht habe, hineingetrieben worden sei. Der Umstand allein, daß
jemand aus Furcht vor künftigen Verfolgungsmaßnahmen nicht nach Deutschland zurückgekehrt
sei, obwohl er es sonst getan haben würde, sei keine Verfolgung im Sinne des §2 BEG. Es sei nur
auf die Gewährung oder Versagung des diplomatischen Schutzes abzustellen und nicht darauf, ob
und wie ein Verfolgter nach dessen Gewährung einer Freiheitsentziehung überhaupt hätte entgehen
können. Die Umstände, die den Kläger zum weiteren Verweilen in England veranlaßt hätten, seien
nicht entscheidend. Auch könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger in Bezug auf die
Internierung selbst und sein ferneres Schicksal den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe.
Dieses sei damals nicht in der Lage gewesen, seinen Staatsangehörigen in Großbritannien
unmittelbar oder über seine Schutzmacht diplomatischen Schutz zu gewähren. Aus dem vom Kläger
vorgelegten Gutachten des Prof. Cowen ergebe sich, daß nicht nur jüdische Flüchtlinge, sondern
auch Personen, denen die damalige deutsche Regierung im Falle der Möglichkeit einer
diplomatischen Einflußnahme Erleichterungen hätte zukommen lassen, das Schicksal des Klägers
geteilt hätten. Der Verlust des Schutzes des Deutschen Reiches sei demnach weder für die
Internierung und Deportierung nach Australien noch für die Behandlung, Versorgung und
Unterbringung ursächlich gewesen.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 368 Nr. 18 m.w.N.)
besteht wegen einer durch einen ausländischen Staat vorgenommenen Freiheitsentziehung nur
dann ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die besonderen Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 oder 2 BEG vorliegen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Internierung im Ausland reicht nicht aus. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Hier hat das
Berufungsgericht die Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG rechtlich zutreffend
verneint. Jedoch kann den Erwägungen, mit denen es auch die Voraussetzungen des §43 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 BEG als nicht gegeben erachtet hat, nicht gefolgt werden. Nach dieser Vorschrift hat
ein Verfolgter Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, wenn die von einem
ausländischen Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze durchgeführte
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4/25/2022