Kopie von Chiara Bach, abgerufen am 25.04.2022 19:32 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK
verschiedenen Lagern interniert blieb. Seit 7. Dezember 1945 besitzt er die britische
Staatsangehörigkeit.
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit angemeldet und vorgetragen,
vom 7. bis 14. August 1935 sei ihm die Freiheit entzogen gewesen und vom 10. November bis 19.
Dezember 1938 habe er illegal gelebt. Seine Internierung in der Zeit von 12. Mai 1940 bis 8.
Oktober 1942 sei nach Grund und Art und Weise ihrer Durchführung rechtsstaatswidrig gewesen.
Sie sei nur dadurch ermöglicht worden, daß er den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe.
Dieses habe entgegen seiner Schutzpflicht ihn nicht vor dem Kriegsausbruch gewarnt und ihm nicht
die Ausreise in ein neutrales Land ermöglicht. Falls er wie die nichtverfolgten Deutschen von dem
bevorstehenden Kriegsausbruch verständigt worden wäre, wäre er sofort in das neutrale Irland
geflüchtet. Dort würde er abgewartet haben, bis seine Wartenummer für die USA an die Reihe
gekommen wäre. Dies sei ihm durch die Schuld der Deutschen Botschaft in London unmöglich
gemacht worden. Es komme aber darauf, ob er gewarnt worden sei oder nicht, nicht an, weil er
weder nach Deutschland hätte zurückkehren noch in ein anderes, neutrales Land hätte fliehen
können, da er kein Visum für ein anderes Land gehabt habe.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Das Landgericht hat die auf Zahlung von
4.500 DM gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger nur noch
Entschädigung für die erlittene Schutzhaft und für seine Internierung begehrt und demgemäß den
Klageanspruch um 150 DM ermäßigt. Er hat ergänzend vorgetragen, als Jude habe er nicht mehr
nach Deutschland zurückkehren können, ohne sich weiterer Verfolgung auszusetzen. Zur
Gewährung des diplomatischen Schutzes gehöre, daß der Staatsbürger im Falle eines drohenden
Krieges gewarnt und ihm die Möglichkeit verschafft werde, entweder in die Heimat zurückzukehren
oder in das neutrale Ausland zu gehen. Dieser Schutz sei ihm aus Verfolgungsgründen vorenthalten
worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der
Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im
Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die in der Zeit von 7.
bis 14. August 1935 erlittene Schutzhaft verneint, weil diese Freiheitsentziehung nicht mindestens
einen vollen Monat gedauert habe (§45 BEG). Für die Internierung in der Zeit von 12. Mai 1940 bis
8. Oktober 1942 kann der Kläger nach der Auffassung des Berufungsgerichts keine Entschädigung
verlangen. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 BEG aus
folgenden Erwägungen verneint: Ob Großbritannien dem Kläger die Freiheit unter Mißachtung
rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen habe, könne offenbleiben. Die britische Regierung sei nicht
zu der Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG von der
nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden. Auch sei die Freiheitsentziehung
nicht dadurch ermöglicht worden, daß der Kläger den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe
(§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG) Es komme nicht darauf an, ob die Internierung des Klägers adäquat
kausal auf die in Deutschland gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführen
sei. Mit dem Schutz des Deutschen Reiches sei nur der Schutz gemeint, den das Deutsche Reich
nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu
gewähren berechtigt sei. Hierzu gehöre auch die Pflicht, im Falle drohender Kriegsgefahr
denjenigen Staatsangehörigen, die sich in einem von dem voraussichtlichen Gegner beherrschten
Gebiet aufhalten, die Rückkehr in die Heimat zu ermöglichen, oder, wenn sie das nicht wollten oder
könnten, ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, sich in das neutrale Ausland zu begeben. Dem
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384521
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