2 der Verfassungsrichterin Prof. Dr. Annemarie Matusche-Beckmann der Verfassungsrichterin Renate Trenz des Verfassungsrichters Prof. Dr. Stephan Weth der Verfassungsrichterin Almuth Zempel am 28. März 2017 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens betreffend die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.12.2016 – Az: 1 B 311/16 – wird zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. I. Gründe: Der Beschwerdeführer, ein deutscher Bürger jüdischen Glaubens, bekämpft seit Jahren das öffentliche Feilhalten von Gegenständen, die Kennzeichen der Gewalt- und Willkürherrschaft des nationalsozialistischen Regimes sowie der NSDAP und ihrer Organisationen enthalten. Nachdem er im April 2016 einen solchen Vorfall auf einem Markt in Saarlouis beobachtet hatte, erstattete er Strafanzeige bei der Polizeiinspektion Saarlouis. Die den Markt aufsuchenden Polizeibeamten konnten nach der Dokumentation ihres Einsatzes lediglich Gegenstände feststellen, an denen entsprechende Kennzeichen abgeklebt waren. Sie schritten auf dieser Grundlage nicht ein. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer an den Ausschuss für Eingaben des Landtags des Saarlandes. In seiner Eingabe beanstandete er, dass das

Select target paragraph3