fungs- bzw. Einwirkungsanspruch (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Urteil
vom 20.01.2022 - 8 C 35.20 -, juris, Rn. 14).
Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegner haben diese hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten auf die Beigeladene zu 2. Denn zum einen sind die Antragsgegner mit
60% und 40% alleinige Gesellschafter der Beigeladenen zu 1, die wiederum Alleingesellschafterin der Beigeladenen zu 2 ist. Nach § 37 Abs. 1 GmbHG steht den Antragsgegnern
als Gesellschaftern der Beigeladenen zu 1 ein grundsätzlich unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der Beigeladenen zu 1 zu – und dieser wiederum gegenüber den Geschäftsführern der Beigeladenen zu 2 (vgl. nur Stephan/Tieves, in:
Fleischer/Goette, Münchener Kommentar GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 37 Rn. 115). Zum anderen sind die Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 und 2 personenidentisch. Dementsprechend haben die Antragsgegner die Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 als
Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2 bereits mit dem Magistrats-Beschluss vom 24.
Februar 2023 erfolgreich angewiesen, den zwischen der Beigeladenen zu 2 und der S.GmbH geschlossenen Vertrag zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten. Es ist vor
diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein sollte, die Geschäfts-
führung der Beigeladenen zu 1 und 2 anzuweisen, dem Antragsteller Zugang zur Festhalle zur Durchführung des geplanten Konzertes zu verschaffen.
Der Antragsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass keine vertraglichen Beziehungen
zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 2 bestehen. Zwar scheidet eine
gewillkürte Prozessstandschaft im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO (analog) – wie bereits
ausgeführt – regelmäßig aus. Darauf kommt es im vorliegenden Zusammenhang jedoch
nicht an. Denn bei dem Verschaffungs- und Einwirkungsanspruch aus Art. 3 GG i.V.m.
der Selbstbindung der Verwaltung handelt es sich um ein eigenes Recht des Antragstellers. Dabei macht der Antragsteller zutreffend geltend, dass er durch die Anweisung der
Antragsgegner an die Beigeladene zu 2, den mit der S.-GmbH geschlossenen Vertrag außerordentlich zu kündigen, in eigenen Grundrechten verletzt werden könne. Der Vertrag
vom 26. September / 8. November 2022 hat die Durchführung der Veranstaltung „Roger Waters 2023 Konzert“ und damit den Auftritt des Antragstellers in der Festhalle zum
Gegenstand. Die mit der Anweisung einer Kündigung vorgenommene Zugangsbeschränkung betrifft daher auch die Rechte des Antragstellers selbst.
Dem Antragsteller fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte
Einwirkung der Antragsgegner auf die Geschäftsführung der Beigeladenen. Entgegen
dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu 1 wird die Beigeladene zu 2 durch den geltend
gemachten Zulassungsverschaffungsanspruch nicht in unzulässiger Weise zu einem potentiellen Vertragsbruch gegenüber der S.-GmbH gezwungen. Denn Gegenstand des Zulassungsverschaffungsanspruchs und des Vertrages zwischen der Beigeladenen zu 2 und
der S.-GmbH ist dieselbe Veranstaltung, nämlich das „Roger Waters Konzert 2023“. Darüber hinaus hat die S.-GmbH den Antragsteller zur Geltendmachung ihrer Ansprüche im
Zusammenhang mit dem Vertrag mit der Beigeladenen zu 2 ermächtigt. Wenngleich diese Ermächtigung im Rahmen des vorliegenden Verwaltungsprozesses nicht die Wirkung
entfalten würde, dass der Antragsteller etwaige der S.-GmbH gegenüber den Antragsgegnern zustehende Rechte geltend machen könnte, schließt sie jedenfalls den von der
Antragsgegnerin zu 1 befürchteten „Vertragsbruch“ auf zivilrechtlicher Ebene aus. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Antragsgegners zu 2, es liege aufgrund des Vertrages mit der S.-GmbH eine natürliche Kapazitätserschöpfung vor. Da der vom Antragsteller geltend gemachte Zulassungsverschaffungsanspruch auf dieselbe Veranstaltung
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