der Menschenwürde bzw. des (postmortalen) Persönlichkeitsrechts der individualisierten Opfer sowie den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch lebender Jüdin-
nen und Juden werde ein legitimer Zweck verfolgt. Dessen Erreichung sei durch den Ausschluss von die Gedenkwirkung beeinträchtigenden Veranstaltungen geeignet, erforderlich und angemessen. Diese Erwägungen würden auch für etwaige Eingriffe in die Kunstfreiheit sowie die Berufsausübungsfreiheit gelten, da das kollidierende Verfassungsrecht
überwiege. Die politischen Ansichten des Antragstellers, der den israelischen Staat und
dessen Bevölkerung ablehne und die Situation in Israel ausdrücklich mit NS-Deutschland
vergleiche, spiegelten sich in seiner aktuellen Bühnenshow wider. Ferner sei sein Auftritt
mit Ledermantel und Armbinde, der bewusst an nationalsozialistische Propagandaveranstaltungen erinnere, auch als Verarbeitung seiner Ansichten zum Staat Israel sowie der
nach ihm dort vorherrschenden jüdischen Bevölkerung zu sehen. Mit dieser Verwendung
der NS-Symbolik instrumentalisiere er zugleich das Leid der in der Festhalle misshandelten jüdischen Bürger in unzumutbarer Weise. Ungeachtet dessen zeige der Antragsteller
während seiner Bühnenshow Bilder der Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika, die geeignet seien, den objektiven Tatbestand der Beleidigung zu erfüllen.
Der Antragsgegner zu 2 lässt zur Zulässigkeit ergänzend vortragen, dass die begehrte Verschaffung des Zugangs aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich
sei, da es an einer Durchgriffsmöglichkeit der Antragsgegner auf die Beigeladene zu 2
fehle. Schließlich fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, da er auf effektiverem Wege zivilrechtlich gegen die Beigeladene zu 2 vorgehen könne. Der Antrag sei
auch unbegründet, da jedenfalls eine rechtmäßige Widmung der Festhalle als besonderer Tat- und Erinnerungsort der nationalsozialistischen Juden-Deportation im Stadtgebiet
der Antragsgegnerin zu 1 mit einer entsprechenden Widmungsbeschränkung für mit dieser Widmung nicht im Einklang stehende Veranstaltungen vorliege. Im Einklang mit ihrem besonderen historisch-kulturellen Charakter werde die Festhalle für entsprechende
Mahn- und Gedenkveranstaltungen genutzt. Zudem sei bereits in der Vergangenheit in
begrenzter Weise die Durchführung bestimmter Veranstaltungen abgelehnt worden, die
die Würde des Ortes zu beeinträchtigen geeignet seien, z.B. die Durchführung von Waffenmessen. Die Konzerte der aktuellen Tour des Antragstellers zeichneten sich durch die
Verwendung einer besonderen provokativen Symbolik aus, die offenkundig an die Symbolik des Nationalsozialismus angelehnt und auch heute weiterhin in der rechtsextremen Szene wiederzufinden sei. Auch ein mittelbarer Eingriff in die Meinungsfreiheit sei
gerechtfertigt. Zu den allgemeinen Gesetzen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG zählten neben dem
Hausrecht insbesondere auch Art. 26e HessVerf i.V.m. § 2 Abs. 1, §§ 9, 11, 13 und 15 des
Hessischen Denkmalschutzgesetzes. Gegenstand der Denkmalpflege als Staatsziel sei
auch die Erinnerungskultur. Zweck des Ausschlusses von Veranstaltungen, die außerhalb des festgelegten Gedenkzwecks eine Assoziation zum Nationalsozialismus hervorriefen, sei der Schutz der Kultur und öffentlichen Ordnung. Die Widmungsbeschränkung
sei geeignet, erforderlich und angemessen. In der Abwägung komme dem Schutz der
Festhalle als Tat- und Erinnerungsort sowie der öffentlichen Ordnung der Vorrang vor der
Meinungsfreiheit zu. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit sei als gering einzustufen, da er
sachlich-inhaltlich und örtlich beschränkt sei. Ein möglicherweise vorliegender Eingriff
in die Kunstfreiheit sei ebenfalls gerechtfertigt, da der (Erinnerungs-)Kultur als Staatsschutzziel sowie dem Geltungs- und Achtungsanspruch der in Deutschland und insbesondere im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu 1 lebenden jüdischen Bürger als Ausdruck
der Menschenwürde sowie ihres (postmortalen) Persönlichkeitsrechts vorrangige Bedeutung zuzumessen sei. Soweit der Antragsteller den Verschaffungsanspruch als eigenes
Recht geltend mache, habe er daneben versäumt, einen eigenen Vertragsschluss mit
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