die Kammer anschließt, lassen sich auf das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht der
Kunstfreiheit und den vorliegenden Fall übertragen.
Soweit die Beigeladene zu 2 in dem Rücktrittsschreiben vom 21. März 2023 schließlich
ausgeführt hat, es stehe zu befürchten, dass es im zeitlichen Zusammenhang zu dem
geplanten Konzert zu umfangreichen Demonstrationen um die Festhalle kommen könne,
fehlt es bereits an Anhaltspunkten für diese Annahme. Darüber hinaus wären solche Versammlungen grundsätzlich von der Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG erfasst und dürften überdies dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten bürgerschaftlichen Engagement entsprechen.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Entscheidung ist eilbedürftig, weil die Antragsgegner nicht bereit sind, dem Antragsteller den begehrten Zugang zur Festhalle für das am 28. Mai 2023 geplante Konzert zu verschaffen.
Dem steht auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Denn ohne die einstweilige Anordnung wäre dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren
(Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), nicht genügt. Ohne eine entsprechende gerichtliche Anordnung würde der Zulassungsverschaffungsanspruch des Antragstellers nämlich vereitelt,
weil ein späterer Erfolg im Hauptsacheverfahren die in der Zwischenzeit erfolgte Grundrechtsverletzung nicht mehr ausgleichen könnte.
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin zu 1 die vom Gericht
angeforderten Verwaltungsvorgänge vorliegend zu Recht unvollständig vorgelegt hat.
Soweit sie der Auffassung ist, dass die im Magistrats-Beschluss vom 24. Februar 2023 erwähnten Stellungnahmen des Rechtsamts vom 22. Februar 2023 und des Revisionsamts
vom 24. Februar 2023 nicht entscheidungsrelevant seien, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe einer Behörde ist, die Entscheidungserheblichkeit von Verwaltungsvorgängen für das Verwaltungsgericht selbständig zu verneinen. Es bestehen
auch erhebliche Zweifel an dem Vortrag der Antragsgegnerin zu 1, es handle sich um geheimhaltungsbedürftige Unterlagen i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil durch eine Veröffentlichung private Interessen von erheblichem Gewicht beeinträchtigt würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 159 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Angesichts des nur geringfügigen Unterliegens des Antragstellers waren den Antragsgegnern die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da
die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, haben sie ihre außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und orientiert
sich an der Bedeutung der Sache für den Antragsteller. Dieser hat eidesstattlich versichert, dass ihm im Falle des Ausfalles seines Konzertes in der Festhalle Frankfurt voraussichtlich ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 500.000 Euro entstünde. Die Kammer
hat keine Veranlassung, an dieser – unbestrittenen – Äußerung zu zweifeln. Da der Antrag mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, hat die Kammer davon abgesehen, den Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
- Seite 16 von 16 -