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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu entscheiden,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht
zurückzuverweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Kläger habe weder aus eigenem Recht als deutscher Volks zugehörig er
noch auf Grund der Regelung in § 11 Abs. 2 LAG Ansprüche im Hinblick auf das in Magierow
verlorene Vermögen. Daß der Kläger nicht deutscher Volks zugehörig er gewesen sei, ergebe sich
auch daraus, daß er im Jahre 1945 nicht vertrieben, sondern auf Grund des Staatsvertrages nach
Gleiwitz umgesiedelt worden sei. Diese Umsiedlungsaktion, die erst nach Beginn der gegen
Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen eingeleitet worden sei, habe nur Polen oder für
Polen optierende Landesbewohner betroffen. Die Tatsache, daß der Kläger für Polen optiert habe
und dafür auch habe optieren können, mache deutlich, zu welchem Volkstum der Kläger sich
hingezogen gefühlt habe, zu welchem er sich tatsächlich bekannt habe und welche
Volkszugehörigkeit auch die polnischen Behörden angenommen hätten.
Ein Antragsrecht bezüglich des in Magierow zurückgelassenen Vermögens könne auch nicht auf §
11 Abs. 3 LAG gestützt werden. Die Gleichstellung des nichtdeutschen Ehegatten sei vor allem
erfolgt, um für das "Familiengut", das im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen im Sinne
des § 12 Abs. 1 LAG verlorengegangen ist, einen Ausgleich ohne Rücksicht auf die bürgerlichrechtlichen Eigentumsverhältnisse zu ermöglichen. So liege der Fall aber nicht bei früheren
Schäden. Diese Schäden stünden nämlich weder mit den gegen Deutsche gerichteten
Vertreibungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 1 LAG) in Zusammenhang noch erhielten sie einen solchen
durch die spätere Eheschließung mit einer Deutschen. Deswegen spreche der Sinngehalt des § 11
Abs. 3 LAG gegen eine Einbeziehung des Klägers in den Kreis der Entschädigungsberechtigten.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1
VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat das Schwergewicht seiner Begründung auf die Frage gelegt, ob ein
nicht deutscher Vertriebener, der wegen Heirat mit einer Deutschen nach § 11 Abs. 3 LAG als "GiltVertriebener" zu behandeln ist, damit im vollen Umfang wie ein Vertriebener aus eigenem. Recht
anspruchsberechtigt ist, insbesondere im Hinblick auf vor der Eheschließung im Vertreibungsgebiet
erlittene Kriegssachschäden; wegen dieser Frage hat es die Revision zugelassen. Auch der Kläger
wendet sich mit seiner Revision in erster Linie gegen die dazu vom Verwaltungsgericht vertretene
und nach Meinung der Revision rechtsirrige Auffassung. Es ist jedoch vorgreiflich auf die Frage,
einzugehen, ob der Kläger, wie er gleichfalls mit der Revision geltend macht, zu Unrecht nicht als
deutscher Volkszugehöriger behandelt worden ist. Denn wäre er dies gewesen, so käme es auf die
Frage der abgeleiteten Vertriebeneneigenschaft nicht an.
1.
Ohne Rechtsirrtum meint das Verwaltungsgericht, daß der Kläger, wäre er deutscher Volks
zugehörig er gewesen, die in Magierow erlittenen Schäden an Hausrat, Betriebsvermögen und
seinem Wohnhaus geltend machen könnte. Denn die einem Vertriebenen (§ 11 Abs. 1 LAG in
Verbindung mit § 6 BVFG) im Vertreibungsgebiet (§ 12 Abs. 2 Satz 2 LAG) vor Vertreibung
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5/16/2022