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sich auf Grund der Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes nicht erhöht. Die Klägerin könne ihr
Wahlrecht auch nicht unmittelbar aus Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG herleiten, weil diese
Bestimmung nur für den ursprünglich Berechtigten gelte. Das Wahlrecht der Witwe regele Art. III
Nr. 4 Abs. 3 BEG-SchlußG, der jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil der
Ehemann der Klägerin das Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht erlebt habe.
Diesen Ausführungen kann zwar nur teilweise gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat jedoch im
Ergebnis zu Recht ein Rentenwahlrecht der Beschwerdeführerin verneint.
Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG gewährt der Witwe eines berufsgeschädigten Verfolgten in drei Fällen
ein Rentenwahlrecht. Alle drei Fälle sind hier aber nicht gegeben:
Absatz 1 ist nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführerin auf Grund der Änderungen in Art. I
BEG-SchlußG nicht erstmalig ein Wahlrecht eingeräumt worden ist. Das wäre z.B. der Fall, wenn ihr
Ehemann schon vor dem 1. Oktober 1953 verstorben wäre (§86 Abs. 2, 4 BEG) oder wenn die Ehe
zwischen dem 2. Oktober 1953 und dem 29. Juni 1956 geschlossen worden wäre (§§86 Abs. 3 Satz
1, 85 Abs. 1 Satz 2 BEG).
Absatz 2 wird zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon dadurch
ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin nicht die ursprünglich Berechtigte, also die Verfolgte,
ist. Das Gesetz verwendet hier ebenso wie in Absatz 1 den weitergehenden Begriff des
Berechtigten, der auch die nach §86 BEG berechtigte Witwe des Verfolgten umfaßt. Voraussetzung
für das Wahlrecht ist aber, daß dem Berechtigten nach bisherigen Vorschriften bereits ein
Wahlrecht zustand, er davon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Ein solches Wahlrecht ist nach
§86 Abs. 1 oder 2 BEG nur gegeben, wenn der Verfolgte innerhalb oder vor Beginn der Frist des
§84 BEG verstorben ist. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin im Juli 1961 den Vergleich über
die Zahlung von 40.000 DM Kapitalentschädigung abgeschlossen hatte und bei seinem Tode die
Wahlfrist des §84 BEG abgelaufen war, hatte die Beschwerdeführerin vor dem Inkrafttreten des
BEG-Schlußgesetzes kein Rentenwahlrecht mehr. Dem Verfolgten selbst hätte zwar möglicherweise
ein Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zugestanden. Hierauf braucht im
einzelnen aber nicht eingegangen zu werden, weil es sich bei dem Umwandlungsrecht nach Art. III
Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG um ein Gestaltungsrecht handelt, das nicht vererblich ist und deswegen
von der Beschwerdeführerin auch nicht als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes ausgeübt werden
kann (BGH RzW 1964, 571 Nr. 39).
Absatz 3 setzt voraus, daß der Verfolgte vor Abgabe der Erklärung nach Absatz 2 innerhalb der
Frist von Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG verstorben ist. Die Vorschrift ist daher nur anwendbar,
wenn der Verfolgte das Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes am 18. September 1965 noch erlebt
hat und vor dem 30. September 1966 verstorben ist, ohne das ihm nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEGSchlußG zugestandene Wahlrecht ausgeübt zu haben. Im Rahmen dieser Übergangsbestimmung ist
also ein Übergang des Wahlrechts auf die Witwe zulässig. Der Grund dieser Ausnahmeregelung liegt
darin: Da das BEG-Schlußgesetz in Art. III Nr. 4 Abs. 2 ein neues Wahlrecht begründet hat, das der
Verfolgte selbst noch hätte ausüben können, soll sein vor Ablauf der Wahlfrist eingetretener Tod
nicht den neu zu wählenden Anspruch gänzlich vernichten. Denn in diesen Fällen ist vielfach nicht
erkennbar, ob der Verfolgte von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hätte, wenn er nicht
verstorben wäre.
Anders ist es jedoch, wenn der Verfolgte sich vor seinem Tode bereits für die Kapitalentschädigung
oder Rente entschieden hatte. Dann würde eine Wahl der Witwe seine Entscheidung ändern, unter
Umständen gegen seinen Willen. Eine solche Möglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Der
Beschwerde kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie aus Art. III Nr. 4 Abs. 3 BEG-SchlußG
herleiten will, daß aus Gründen der Gleichbehandlung auch die Witwe des vor dem 18. September
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6/7/2022