Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 4]; Urteil vom 11. März 1966 - BVerwG II C 196.62 [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 5]; Urteil vom 27. Juni 1966 - BVerwG VI C 114.63 [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 6]), muß die nach einem solchen entsprechenden Hinweis des Gerichts vom Kläger abgegebene Erklärung über sein wirkliches Klagebegehren auch bei der Auslegung nach § 88 VwGO berücksichfgt werden. Eine so herbeigeführte Klarstellung des schon ursprünglich Gewollten und nur unklar oder unvollkommen Formulierten ist keine unzulässige Klageerweiterung, wie das Verwaltungsgericht meint. Zwar liegt es beim Kläger, den Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu besfmmen. Im vorliegenden Falle bestand aber kein begründeter Anlaß anzunehmen, mit der Überprüfung der angefochtenen Entscheidungen auch im Hinblick auf die im ersten Antrag nicht erwähnten Schäden an Grundvermögen und Betriebsvermögen würde das Gericht § 88 VwGO insoweit verletzen, als die VorschriU dem Gericht verbietet, über das Klagebegehren hinauszugehen. Bei Lage des Falles häFe eine Beschränkung der Klage auf einen Teil der geltend gemachten Ansprüche allenfalls sinnvoll erscheinen können, wenn die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sich der Sache nach über die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit hinaus - mit den Ansprüchen befaßt häFen, so daß der Kläger begründeten Anlaß gehabt häFe, die Erfolgsaussichten der einzelnen Ansprüche zu prüfen und sich unter Umständen teils für Anfechtung zu entscheiden, teils dagegen die angefochtene Entscheidung hinzunehmen. Hier waren jedoch die Verwaltungsentscheidungen ausschließlich darauf abgestellt daß der Kläger überhaupt keinen Anspruch haben könne, weil die deutsche Volkszugehörigkeit nicht gegeben sei. Bei einer solchen Lage kann selbst bei einem unklaren Antrag nicht angenommen werden, der Kläger habe die Anfechtung auf die Hausratentschädigung, also den am wenigsten bedeutenden Teil der geltend gemachten Ansprüche beschränken wollen, im übrigen aber die Ablehnung der Schadensfeststellung nicht angreifen wollen. Schon der formulierte Klageantrag in seiner ursprünglichen Fassung sprach für eine umfassende Anfechtung der Behördenentscheidungen. Nur der - später klargestellte Verpflichtungsantrag war nämlich seinem Wortlaut nach ursprünglich beschränkt auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Hausratentschädigung, dagegen war der Au]ebungsantrag uneingeschränkt gestellt. Daß die im äußeren Gewand von Anfechtungsklagen erhobenen Klagen auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts bei ihrer inneren Zielsetzung grundsätzlich als Verpflichtungsklagen anzusehen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des 4

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