auch nicht über die öffentlich zugänglichen Polizeiberichte des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main – anderweitig ersichtlich.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 HV an Strafrechtsnormen
anknüpfende Beschränkungen im Vorfeld einer Versammlung möglich sind und so § 14
Abs. 1 HVersFG einer verfassungskonformen Auslegung wegen verfassungsimmanenter
Schranken der Versammlungsfreiheit über das Anzeigeerfordernis aus Art. 14 Abs. 2 HV,
§ 12 Abs. 1 HVersFG hinaus zugänglich ist; die Materialien verhalten sich hierzu nicht,
da sie sich am für die hessische Gesetzgebung nicht maßgeblichen Rahmen des Art. 8
Abs. 2 GG orientieren (vgl. LT-Drucks. 20/9471, 20/10724). Denn Voraussetzung für die
Annahme einer zu verhindernden Straftat ist nicht der bloße Hinweis auf Strafnormen,
sondern die Prognose muss konkret auf deren tatbestandliche Voraussetzungen ausgerichtet sein (vgl. Hahne: Pro-palästinensische Demonstrationen im Lichte des Versamm-
lungsrechts, NVwZ 2023, 1793 <1796>). Die nach § 37 Abs. 1 HVwVfG notwendige inhaltliche Bestimmtheit der eher bekenntnishaften Beschränkung Nr. 11 ist umso mehr
erforderlich, als der Hessische Verwaltungsgerichtshof sich in seinem Beschluss vom 2.
Dezember 2023 – 2 B 1715/23 – differenziert geäußert hat. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof dort wegen der nunmehr allein noch streitigen Beschränkung, nicht zur
Vernichtung Israels aufzurufen, eine Rechtfertigung aus § 111 StGB angenommen hat,
Gemessen daran ist die Beschwerde begründet, soweit das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die behördliche Auflage, es zu untersagen, zur Vernichtung Israels aufzurufen, sei rechtswidrig. Denn das Skandieren der Vernichtung Israels verstößt
gegen die öffentliche Sicherheit, nämlich gegen den Straftatbestand des § 111 Strafgesetzbuch. Gerade eine lautstarke Propagierung der Vernichtung des Staates Israel
vermittelt erhebliche Gewaltbereitschaft und ist ihrem Inhalt nach auf Aggression und
Rechtsbruch angelegt. Sie wirken für einen Beobachter einschüchternd. Das Verwenden
dieser Parole auf einer Versammlung ist nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst. Denn Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 HV schützen allein das Recht, sich
„friedlich“ zu versammeln.
vermag das erkennende Gericht dem im Hinblick auf die tatbestandlichen Anforderungen aus § 111 Abs. 1 StGB nicht zu folgen. Bei der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei ein restriktiver Umgang den Aufforderungsbegriff prägt (BeckOK StGB/Dallmeyer, 59. Ed. 1.11.2023, StGB
§ 111 Rn. 5) und, dass das mit der Aufforderung von anderen verlangte Verhalten eine
bestimmte rechtswidrige Tat darstellen muss (a.a.O. Rn. 7). Ob die „Vernichtung“ eines
bestimmten Staates hierunter überhaupt zu fallen vermag, bleibt dahingestellt (vgl. Hippeli: Strafbarkeit der Leugnung des Existenzrechts Israels?, NJOZ 2023, 1536 <1537>,
der die Ansicht vertritt, dass § 111 Abs. 1 StGB „das Existenzrecht Israels nach derzeitiger Ausgestaltung nicht“ schützt), denn für eine Beschränkung im vorbezeichneten Sinn
bieten die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen, wie bereits angeführt,
keine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage.
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Selbst wenn angenommen würde – was aus der Beschränkungsverfügung indes nicht
hervorgeht –, dass auf der Versammlung hochgradig israelfeindliche und bis in den Antisemitismus reichende Äußerungen zu erwarten seien, bliebe die Antragsgegnerin jegliche Ausführungen schuldig, inwieweit und welche konkret zu erwartenden Äußerungen
den Straftatbestand der Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB, der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten im Sinne des § 126 StGB oder der
Belohnung und Billigung von Straftaten nach § 140 StGB erfüllen. Außer der Angabe zum
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