31 IV. Der Staatsgerichtshof kann hiernach aus den unter II und III angeführten Gründen mit einer Entscheidung, wie sie verlangt worden ist, nicht befasst werden. Eine solche ist unzulässig. 32 Dabei kann die Frage, ob die Spruchbehörden mit dem Landesanwalt als "Gerichte im materiellen Sinne" anzusprechen und ob ihnen darum aus § 48 Abs. 2 StGHG abgeleitete Befugnisse einzuräumen sind, ebenso auf sich beruhen wie eine Erörterung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 48 Abs. 2 StGHG nur das mit der Sache befasste Gericht bindet oder gemäß § 49 Abs. 1 StGHG Rechtskraft für und gegen jedermann wirkt und die Gerichte und Verwaltungsbehörden allgemein bindet. - Seite 5 von 5 -

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