5
"gemäß Art. 131 der Hessischen Verfassung, Abs. 1 entscheidet der Staatsgerichtshof
über die Verletzung der verfassungsmäßig geschützten Grundrechte. Die Kammer hält
die Entscheidung des Staatsgerichtshofs im vorliegenden Falle für die Voraussetzung,
um eine Feststellung treffen zu können, ob durch einen solchen Verstoß evtl. gleichzeitig
eine politische Verantwortlichkeit gemäß Art. 13 a. des Befr. Ges. begründet ist".
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II.
Die Spruchkammer Frankfurt/Main hat, da sie sich ausdrücklich auf § 48 Abs. 2 StGHG
beruft, um die Erstattung eines Gutachtens durch den StGH über die Frage nachgesucht,
ob die in der Klageschrift des öffentlichen Klägers aufgeführten Personen sich einer Verletzung grundrechtlicher Bestimmungen der HV schuldig gemacht haben.
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Die Voraussetzungen, unter denen der StGH wegen Grundrechtsverletzungen im Sinne
des Art. 131 HV angerufen werden kann, und die Folgen von Entscheidungen des StGH,
die Grundrechtsverletzungen feststellen, sind in §§ 45 ff. StGHG geregelt In der Tat kann
der Antrag der Spruchkammer nur auf § 48 Abs. 2 StGHG gestützt erscheinen, wonach
dann, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, das mit der Sache befasste Gericht
ein Gutachten über Fragen, die Grundrechtsverletzungen zum Gegenstand haben, einholen kann mit der Folge, dass die gutachtliche Äußerung des StGH für das Gericht verbindlich ist. Es erhebt sich mithin die Frage, ob im gegenwärtigen Fall der StGH ein Gutachten mit bindender Wirkung für die Spruchkammer erstatten kann.
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Art. 31 Abs. 1 BefrG steht dem nicht entgegen, da mit den dort genannten vorhergegangenen Entscheidungen anderer Stellen, an die die Spruchkammern nicht gebunden
sind, nach Auffassung des StGH in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zum BefrG und
der Praxis der Spruchkammern nur solche Entscheidungen gemeint sind, die - etwa auf
Grund des Gesetzes Nr. 8 der Amerikanischen Militärregierung - vor dem Inkrafttreten
des BefrG ergangen waren, soweit nicht, wie in den Art. ... 59 und 62 des BefrG, in gewissem Umfange Ausnahmen zugelassen sind.
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Wenn gleichwohl dem Begehren der Spruchkammer Frankfurt/Main der Erfolg versagt
bleiben muss, so sind andere Gründe hierfür maßgebend.
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Abgesehen davon; dass nicht jede Erfüllung des Tatbestands des Art. 13 a BefrG eine
Grundrechtsverletzung enthält, und entgegen der Meinung der Spruchkammer noch weniger zur Tatbestandserfüllung die Verletzung eines Grundrechts erforderlich ist (vgl.
hierzu auch nachfolgend unter III), so ist eine Zuständigkeit des StGH im gegenwärtigen Falle deswegen nicht gegeben, weil die Bestimmungen der HV und des StGHG dem
Befreiungsgesetz weichen müssen, das die Möglichkeit, eine außerhalb des Kreises der
Spruchbehörden gelegene Instanz anzurufen, nicht vorsieht.
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Das BefrG ist ein durch Beschluss des Süddeutschen Länderrats der amerikanischen Zone vom 9.9.1947 für "zoneneinheitlich" erklärtes und als solches mit Omgus-Schreiben
vom 25.11.1947 ausdrücklich bestätigtes Gesetz. ...
12
Zoneneinheitliche Gesetze beruhen aber auf der gesetzgebenden Gewalt des Länderrats, die funktionell als Ausübung von Befugnissen der amerikanischen Militärregierung
zu werten ist, wie diese selbst gegenüber den Länderregierungen ihrer Zone mit Schrei-
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